§ 7e AltZertG
Widerrufsrecht
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Stand
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Abrufdatum
01.05.2026
§ 7e
Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.
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§ 7e AltZertG
Widerrufsrecht
Abs. 1
Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.