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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
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§ 1008 BGB
Miteigentum nach Bruchteilen
BGB · section · § 1008 BGB
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33.87

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 5: Miteigentum
§ 1008
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
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§ 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen
Abs. 1
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
§ 958 BGB
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
BGB · section · § 958 BGB
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33.86

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 5: Aneignung
§ 958
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
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§ 958 BGB Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Abs. 1
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
Abs. 2
Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 952 BGB
Eigentum an Schuldurkunden
BGB · section · § 952 BGB
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33.57

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 952
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
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§ 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden
Abs. 1
Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
Abs. 2
Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
§ 1011 BGB
Ansprüche aus dem Miteigentum
BGB · section · § 1011 BGB
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33.44

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 5: Miteigentum
§ 1011
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
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§ 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum
Abs. 1
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
§ 959 BGB
Aufgabe des Eigentums
BGB · section · § 959 BGB
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33.32

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 5: Aneignung
§ 959
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
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§ 959 BGB Aufgabe des Eigentums
Abs. 1
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§ 928 BGB
Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
BGB · section · § 928 BGB
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33.26

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 928
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
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§ 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Abs. 1
Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Abs. 2
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
§ 1063 BGB
Zusammentreffen mit dem Eigentum
BGB · section · § 1063 BGB
#7
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32.89

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 4: Dienstbarkeiten → Titel 2: Nießbrauch → Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
§ 1063
(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
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§ 1063 BGB Zusammentreffen mit dem Eigentum
Abs. 1
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
Abs. 2
Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§ 973 BGB
Eigentumserwerb des Finders
BGB · section · § 973 BGB
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32.27

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6: Fund
§ 973
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. (2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
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§ 973 BGB Eigentumserwerb des Finders
Abs. 1
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Abs. 2
Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
§ 1256 BGB
Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
BGB · section · § 1256 BGB
#9
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32.18

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1256
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
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§ 1256 BGB Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
Abs. 1
Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
Abs. 2
Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
§ 449 BGB
Eigentumsvorbehalt
BGB · section · § 449 BGB
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31.50

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 1: Kauf, Tausch → Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 449
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
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§ 449 BGB Eigentumsvorbehalt
Abs. 1
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
Abs. 2
Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Abs. 3
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
§ 976 BGB
Eigentumserwerb der Gemeinde
BGB · section · § 976 BGB
#11
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31.40

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6: Fund
§ 976
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
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§ 976 BGB Eigentumserwerb der Gemeinde
Abs. 1
Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Abs. 2
Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
§ 974 BGB
Eigentumserwerb nach Verschweigung
BGB · section · § 974 BGB
#12
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#12

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31.13

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6: Fund
§ 974
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.
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§ 974 BGB Eigentumserwerb nach Verschweigung
Abs. 1
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.
§ 566e BGB
Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
BGB · section · § 566e BGB
#13
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#13

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29.29

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag → Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien
§ 566e
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
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§ 566e BGB Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
Abs. 1
Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Abs. 2
Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
§ 953 BGB
Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
BGB · section · § 953 BGB
#14
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#14

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24.75

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
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§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Abs. 1
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
§ 1006 BGB
Eigentumsvermutung für Besitzer
BGB · section · § 1006 BGB
#15
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#15

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23.66

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1006
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
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§ 1006 BGB Eigentumsvermutung für Besitzer
Abs. 1
Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Abs. 2
Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
Abs. 3
Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.