Bundesrecht · Law Search

Strukturierte Bundesgesetze hybrid durchsuchen · 6,873 Gesetze · 703,163 Einheiten · Hybridsuche

Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
15 Treffer angezeigt · gefiltert nach BewG · nach Rang gekürzt
§ 228 BewG
Erklärungs- und Anzeigepflicht
BewG · section · § 228 BewG
#1
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#1

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0.9616

Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#1

Semantischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 → A.: Allgemeines
§ 228
(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (2) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. (3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben 1. von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, 2. bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder 3. bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes. (4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben. (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind. (6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.
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§ 228 BewG Erklärungs- und Anzeigepflicht
Abs. 1
Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Abs. 2
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Abs. 3
Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben
Nr. 1
von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,
Nr. 2
bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
Nr. 3
bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes.
Abs. 4
Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.
Abs. 5
Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.
Abs. 6
Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.
§ 249 BewG
Grundstücksarten
BewG · section · § 249 BewG
#2
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#2

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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#2

Semantischer Normrang

#2

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 → C.: Grundvermögen → III.: Bebaute Grundstücke
§ 249
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum, 5. Teileigentum, 6. Geschäftsgrundstücke, 7. gemischt genutzte Grundstücke und 8. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. (5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. (8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. (9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen. (10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
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§ 249 BewG Grundstücksarten
Abs. 1
Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Nr. 1
Einfamilienhäuser,
Nr. 2
Zweifamilienhäuser,
Nr. 3
Mietwohngrundstücke,
Nr. 4
Wohnungseigentum,
Nr. 5
Teileigentum,
Nr. 6
Geschäftsgrundstücke,
Nr. 7
gemischt genutzte Grundstücke und
Nr. 8
sonstige bebaute Grundstücke.
Abs. 2
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Abs. 3
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Abs. 4
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Abs. 5
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 6
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 7
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Abs. 8
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Abs. 9
Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.
Abs. 10
Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
§ 181 BewG
Grundstücksarten
BewG · section · § 181 BewG
#3
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#3

Semantischer Normrang

#1

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 → C.: Grundvermögen → III.: Bebaute Grundstücke
§ 181
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke und 6. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen. (9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
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§ 181 BewG Grundstücksarten
Abs. 1
Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Nr. 1
Ein- und Zweifamilienhäuser,
Nr. 2
Mietwohngrundstücke,
Nr. 3
Wohnungs- und Teileigentum,
Nr. 4
Geschäftsgrundstücke,
Nr. 5
gemischt genutzte Grundstücke und
Nr. 6
sonstige bebaute Grundstücke.
Abs. 2
Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Abs. 3
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Abs. 4
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 5
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 6
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Abs. 7
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Abs. 8
Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
Abs. 9
Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
§ 176 BewG
Grundvermögen
BewG · section · § 176 BewG
#4
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#3

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 → C.: Grundvermögen → I.: Allgemeines
§ 176
(1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen 1. Bodenschätze, 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
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§ 176 BewG Grundvermögen
Abs. 1
Zum Grundvermögen gehören
Nr. 1
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
Nr. 2
das Erbbaurecht,
Nr. 3
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
Abs. 2
In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Nr. 1
Bodenschätze,
Nr. 2
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
§ 243 BewG
Begriff des Grundvermögens
BewG · section · § 243 BewG
#5
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#4

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 → C.: Grundvermögen → I.: Allgemeines
§ 243
(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum, 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen: 1. Bodenschätze, 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
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§ 243 BewG Begriff des Grundvermögens
Abs. 1
Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
Nr. 1
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
Nr. 2
das Erbbaurecht,
Nr. 3
das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
Nr. 4
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Abs. 2
In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
Nr. 1
Bodenschätze,
Nr. 2
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Abs. 3
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
§ 244 BewG
Grundstück
BewG · section · § 244 BewG
#6
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#6

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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#5

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 → C.: Grundvermögen → I.: Allgemeines
§ 244
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück gelten auch: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden, 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.
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§ 244 BewG Grundstück
Abs. 1
Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
Abs. 2
Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
Abs. 3
Als Grundstück gelten auch:
Nr. 1
das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
Nr. 2
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
Nr. 3
jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
Nr. 4
jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.
§ 256 BewG
Liegenschaftszinssätze
BewG · section · § 256 BewG
#7
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#7

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Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#6

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 → C.: Grundvermögen → III.: Bebaute Grundstücke
§ 256
(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze: 1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. 3,0 Prozent für Wohnungseigentum, 3. 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen, 4. 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen. (2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent. (3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.
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§ 256 BewG Liegenschaftszinssätze
Abs. 1
Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:
Nr. 1
2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,
Nr. 2
3,0 Prozent für Wohnungseigentum,
Nr. 3
4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen,
Nr. 4
4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.
Abs. 2
Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.
Abs. 3
Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.
Anlage 38 BewG
(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)
BewG · section · Anlage 38 BewG
#8
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#7

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Dritter Teil: Schlussbestimmungen
Anlage 38
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834) Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. Auffangklausel Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
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Anlage 38 BewG (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)
Abs. 1
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)
Abs. 2
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Abs. 3
Auffangklausel
Abs. 4
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Anlage 22 BewG
(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2)
BewG · section · Anlage 22 BewG
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#8

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Dritter Teil: Schlussbestimmungen
Anlage 22
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846) Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
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Anlage 22 BewG (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2)
Abs. 1
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)
Abs. 2
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
§ 121 BewG
Inlandsvermögen
BewG · section · § 121 BewG
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Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

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01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen
§ 121
Zum Inlandsvermögen gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; 2. das inländische Grundvermögen; 3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; 4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; 5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind; 6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind; 7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; 8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat; 9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
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§ 121 BewG Inlandsvermögen
Abs. 1
Zum Inlandsvermögen gehören:
Nr. 1
das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
Nr. 2
das inländische Grundvermögen;
Nr. 3
das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
Nr. 4
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
Nr. 5
nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
Nr. 6
Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
Nr. 7
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
Nr. 8
Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
Nr. 9
Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
§ 168 BewG
Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
BewG · section · § 168 BewG
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Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

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01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 → B.: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen → I.: Allgemeines
§ 168
(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus 1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2), 2. dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, 3. dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. (2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. (3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen. (4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist 1. der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen; 2. der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen; 3. der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. (5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. (6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
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§ 168 BewG Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Abs. 1
Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
Nr. 1
dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
Nr. 2
dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
Nr. 3
dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
Abs. 2
Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
Abs. 3
Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
Abs. 4
Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
Nr. 1
der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
Nr. 2
der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
Nr. 3
der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
Abs. 5
Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
Abs. 6
Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
Anlage 24 BewG
(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)
BewG · section · Anlage 24 BewG
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#11

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

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01.05.2026

Dritter Teil: Schlussbestimmungen
Anlage 24
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862) I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen. 2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken. II. Regelherstellungskosten (RHK) Regelherstellungskosten auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m 2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) 1-3Ein- und Zweifamilienhäuser StandardstufeKeller- und Erdgeschoss12345Dachgeschoss ausgebaut1.01freistehende Einfamilienhäuser655725835100512601.011freistehende Zweifamilienhäuser688761877105513232.01Doppel- und Reihenendhäuser61568578594511803.01Reihenmittelhäuser5756407358851105Dachgeschoss nicht ausgebaut1.02freistehende Einfamilienhäuser54560569584010501.021freistehende Zweifamilienhäuser157263573088211032.02Doppel- und Reihenendhäuser5155706557909853.02Reihenmittelhäuser480535615740925Flachdach oder flach geneigtes Dach1.03freistehende Einfamilienhäuser705785900108513601.031freistehende Zweifamilienhäuser1740824945113914282.03Doppel- und Reihenendhäuser665735845102012753.03Reihenmittelhäuser6206907959551195 StandardstufeKeller-, Erd- und Obergeschoss12345Dachgeschoss ausgebaut1.11freistehende Einfamilienhäuser655725835100512601.111freistehende Zweifamilienhäuser1688761877105513232.11Doppel- und Reihenendhäuser61568578594511803.11Reihenmittelhäuser5756407358851105Dachgeschoss nicht ausgebaut1.12freistehende Einfamilienhäuser57063573088011001.121freistehende Zweifamilienhäuser159966776792411552.12Doppel- und Reihenendhäuser53559568582510353.12Reihenmittelhäuser505560640775965Flachdach oder flach geneigtes Dach1.13freistehende Einfamilienhäuser665740850102512851.131freistehende Zweifamilienhäuser1698777893107613492.13Doppel- und Reihenendhäuser62569580096512053.13Reihenmittelhäuser5856507509051130 StandardstufeErdgeschoss, nicht unterkellert12345Dachgeschoss ausgebaut1.21freistehende Einfamilienhäuser7908751005121515151.211freistehende Zweifamilienhäuser18309191055127615912.21Doppel- und Reihenendhäuser740825945114014253.21Reihenmittelhäuser69577088510651335Dachgeschoss nicht ausgebaut1.22freistehende Einfamilienhäuser58565074590011251.221freistehende Zweifamilienhäuser161468378294511812.22Doppel- und Reihenendhäuser55061070084510553.22Reihenmittelhäuser515570655790990Flachdach oder flach geneigtes Dach1.23freistehende Einfamilienhäuser92010251180142017751.231freistehende Zweifamilienhäuser196610761239149118642.23Doppel- und Reihenendhäuser8659651105133516703.23Reihenmittelhäuser810900103512501560 StandardstufeErd- und Obergeschoss, nicht unterkellert12345Dachgeschoss ausgebaut1.31freistehende Einfamilienhäuser720800920110513851.311freistehende Zweifamilienhäuser1756840966116014542.31Doppel- und Reihenendhäuser675750865104013003.31Reihenmittelhäuser6357058109751215Dachgeschoss nicht ausgebaut1.32freistehende Einfamilienhäuser62069079095511901.321freistehende Zweifamilienhäuser1651725830100312502.32Doppel- und Reihenendhäuser58064574589511203.32Reihenmittelhäuser5456056958401050Flachdach oder flach geneigtes Dach1.33freistehende Einfamilienhäuser7858701000120515101.331freistehende Zweifamilienhäuser18249141050126515862.33Doppel- und Reihenendhäuser735820940113514153.33Reihenmittelhäuser69076588010601325 4Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt. Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche Standardstufe123455.1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)605675860108513755.2Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil625695890137517205.3Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil65573093015201900 Standardstufe123456.1Bürogebäude/Verwaltungsgebäude735815104016851900 Standardstufe123457.1Gemeindezentren/Vereinsheime7958851130142519057.2Saalbauten/Veranstaltungsgebäude9551060135515952085 Standardstufe123458.1Kindergärten91510201300149519008.2Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen102011351450167021208.3Sonderschulen11151240158518202315 Standardstufe123459.1Wohnheime/Internate7057851000122514259.2Alten-/Pflegeheime825915117014351665 Standardstufe1234510.1Krankenhäuser/Kliniken1210134517202080276510.2Tageskliniken/Ärztehäuser11151240158519452255 Standardstufe1234511.1Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen9751085138518052595 Standardstufe1234512.1Sporthallen (Einfeldhallen)930103513201670195512.2Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)1050116514901775207012.3Tennishallen71079010101190155512.4Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder17251920245029853840 Standardstufe1234513.1Verbrauchermärkte510565720870102013.2Kauf-/Warenhäuser930103513201585185013.3Autohäuser ohne Werkstatt66573594012401480 Standardstufe1234514.1Einzelgaragen/Mehrfachgaragen24548578014.2Hochgaragen48065578014.3Tiefgaragen456071585014.4Nutzfahrzeuggaragen53068081014.5Carports190 Standardstufe1234515.1Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig6857609701165143015.2Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil6407159101090134015.3Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil435485620860107015.4Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise6707459501155144015.5Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise4955507009651260 Standardstufe1234516.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager24527535049064016.2Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung39043055069088016.3Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung562569589010951340 Standardstufe1234517.1Museen1325147518802295267017.2Theater1460162020702625368017.3Sakralbauten1185131515102060233517.4Friedhofsgebäude10351150132014901720 Standardstufe1234518.1Reithallen23526031018.2ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.245270350 19Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. 20Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. III. Beschreibung der Gebäudestandards Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010). 1-5.1➀1.01-3.33Ein- und Zweifamilienhäuser➁4.1-5.1Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) StandardstufeWägungsanteil12345nicht zeitgemäßzeitgemäßeinfachsteinfachBasisgehobenaufwendigAußenwändeHolzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/ Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)23DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer➀aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen15Fenster und AußentürenEinfachverglasung; einfache HolztürenZweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995)Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutzgroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien11Innenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargennicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen➀HolzzargenSichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter➀Wandvertäfelungen (Holzpaneele)gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente➀Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz11Deckenkonstruktion und TreppenHolzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➀Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein TrittschallschutzHolzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken; Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz➁Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz➀Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten); gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung➁zusätzlich DeckenverkleidungDeckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➀Decken mit großen Spannweiten, gegliedert; breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer11Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und AusführungLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, KunststeinplattenNatursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktionhochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion5Sanitäreinrichtungeneinfaches Bad mit Stand-WC; Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliestWand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne➀1 Bad mit WC, Gäste-WC➁1 Bad mit WC je Wohneinheit1–2 Bäder (➁je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualitäthochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)➀mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; ➁2 und mehr Bäder je Wohneinheit9HeizungEinzelöfen, SchwerkraftheizungFern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselFußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung➀zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➀aufwendige zusätzliche Kaminanlage9Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putzwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungenzeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➁PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem➁aufwendige Personenaufzugsanlagen6 5.2-17.4➂5.2-6.1Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude➃7.1-8.3Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen➄9.1-11.1Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen➅12.1-12.4Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder➆13.1-13.3Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser➇15.1-16.3Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude➈17.1-17.4Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude Standardstufe12345nicht zeitgemäßzeitgemäßeinfachsteinfachBasisgehobenaufwendigAußenwändeMauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995); ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte Metall-SandwichelementeVerblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)➂Vorhangfassade aus GlasKonstruktion➇Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungMauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Bödengrößere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und BödenDachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung; kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblechbesondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)➂➃➄➅➆glasierte Tondachziegel➂➇schweres Massivflachdach➈Biberschwänzehochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft➂➃➄befahrbares Flachdach➂➃stark überdurchschnittliche Dämmung➄➅➆➇hochwertigste DämmungFenster- und AußentürenEinfachverglasung; einfache HolztürenIsolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995)➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik- Eingangstüren➈kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, OrnamentglasDreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen➂➃➅➆➇höherwertige Türanlagen➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren➈besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächengroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)➂➃➆➇Außentüren in hochwertigen Materialien➂Automatiktüren➅Automatik-Eingangstüren➈Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige MaßfensterInnenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen➃➄➅➆nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen➄➅➆schwere Türen➂nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen➃schwere und große Türen➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➇Anstrich➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk➂➃Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren➂Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➅rollstuhlgerechte Bedienung➇tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren➈schmiedeeiserne Türen➂➃➄➅➆gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)➃Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz➂Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➃raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➄➅➆Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente➆rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren➇überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete WandabläufeDeckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➂➃➄Holzbalkendecken ohne Füllung, SpalierputzStahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➂➃➄➆➈Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken➂➃➄➆Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz➂➃abgehängte Decken➄➆Deckenverkleidung➅Betondecke➂höherwertige abgehängte Decken➃➄➅➆Decken mit großen Spannweiten➃Deckenverkleidunghochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer➂➆Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➃➄➅➆Decken mit größeren SpannweitenFußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung➈Holzdielen➂➃➄➆Fliesen, Kunststeinplatten➂➃Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung➄➆Linoleum- oder PVC- Böden besserer Art und Ausführung➅nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC; nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag➇Beton➈Betonwerkstein, Sandstein➂➄➆Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➂➆Fertigparkett➅nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden➇Estrich, Gussasphalt➂➃➄➆hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➅nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden; nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden➇beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster➈Marmor, GranitSanitäreinrichtungeneinfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweiseToilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliestSanitäreinrichtung in Standard-Ausführung➂➃ausreichende Anzahl von Toilettenräumen➄mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum➅wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. WaschräumeSanitäreinrichtung in besserer Qualität➂➃höhere Anzahl Toilettenräume➄je Raum ein Duschbad mit WC nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerechtSanitäreinrichtung in gehobener Qualität➂➃großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➄je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser➆➇wenige Toilettenräume➅ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen➆➇ausreichende Anzahl von Toilettenräumenund Tageskliniken: behindertengerecht➅großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➆großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➇großzügige ToilettenanlagenHeizungEinzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung➈Elektroheizung im GestühlZentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)➈einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselSolarkollektoren für Warmwassererzeugung➂➃➅➆➇Fußbodenheizung➇zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➂➃➄➆Klimaanlage➇KaminanlageSonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchtenwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz➂➃➆zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz➄➅➇zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz➄➆Personenaufzugsanlagen➇Teeküchenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher➅Lüftung mit Wärmetauscher➂➄mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➂➃➆hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-AnschlüssenVideo- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit Wärmetauscher➆Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung➂aufwendige Personenaufzugsanlagen➄➆➇aufwendige Aufzugsanlagen➇Küchen, Kantinen➂Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte➂➃➆Sonnenschutzsteuerung➂➃elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen➃➆Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung➇Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen 14.2-14.414.2-14.4Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen Standardstufe1-345BasisgehobenaufwendigAußenwändeoffene KonstruktionEinschalige Konstruktionaufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)KonstruktionStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweitengrößere stützenfreie SpannweitenDachFlachdach, FolienabdichtungFlachdachausbildung; Wärmedämmungbefahrbares Flachdach (Parkdeck)Fenster und Außentüreneinfache Metallgitterbegrünte Metallgitter, GlasbausteineAußentüren in hochwertigen MaterialienFußbödenBetonEstrich, Gussasphaltbeschichteter Beton oder EstrichbodenSonstige technische AusstattungStrom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage; Treppenhaus; BrandmelderSprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen 18.1-18.2➉18.1Reithallen➀➀18.2Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä. Standardstufe1-345BasisgehobenaufwendigAußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-UnterkonstruktionKalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, PutzBetonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit DämmungDachHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, ProfilblechStahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; HartschaumplattenBrettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oderPaneelenFenster undAußentüren bzw.-toreLichtplatten aus Kunststoff➉Holz-Brettertüren➀➀HolztoreKunststofffenster➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb➀➀Metall-SektionaltoreTüren und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher FensteranteilInnenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrichtragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, FliesenDecken-konstruk-tionenkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; HartschaumplattenStahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder PaneelenFußböden➉Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Vlies, Tretschicht: Sand➀➀Beton-Verbundsteinpflaster➉zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen; zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, AnstrichbaukonstruktiveEinbauten➉➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum VersetzenAbwasser-,Wasser-,GasanlagenRegenwasserableitungzusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität)zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), GasanschlussWärme-versorgungs-anlagenkeineRaumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystemzusätzlich/alternativ: Heizkesselluft-technischeAnlagenkeineFirstentlüftungBe- und EntlüftungsanlageStarkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchtenzusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrankzusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchtennutzungs-spezifischeAnlagenkeine➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide➉Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
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Anlage 24 BewG (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)
Abs. 1
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)
Abs. 2
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
Nr. 1
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
Nr. 2
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
Abs. 3
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Abs. 4
Regelherstellungskosten
Abs. 5
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m 2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
Abs. 6
1-3Ein- und Zweifamilienhäuser StandardstufeKeller- und Erdgeschoss12345Dachgeschoss ausgebaut1.01freistehende Einfamilienhäuser655725835100512601.011freistehende Zweifamilienhäuser688761877105513232.01Doppel- und Reihenendhäuser61568578594511803.01Reihenmittelhäuser5756407358851105Dachgeschoss nicht ausgebaut1.02freistehende Einfamilienhäuser54560569584010501.021freistehende Zweifamilienhäuser157263573088211032.02Doppel- und Reihenendhäuser5155706557909853.02Reihenmittelhäuser480535615740925Flachdach oder flach geneigtes Dach1.03freistehende Einfamilienhäuser705785900108513601.031freistehende Zweifamilienhäuser1740824945113914282.03Doppel- und Reihenendhäuser665735845102012753.03Reihenmittelhäuser6206907959551195 StandardstufeKeller-, Erd- und Obergeschoss12345Dachgeschoss ausgebaut1.11freistehende Einfamilienhäuser655725835100512601.111freistehende Zweifamilienhäuser1688761877105513232.11Doppel- und Reihenendhäuser61568578594511803.11Reihenmittelhäuser5756407358851105Dachgeschoss nicht ausgebaut1.12freistehende Einfamilienhäuser57063573088011001.121freistehende Zweifamilienhäuser159966776792411552.12Doppel- und Reihenendhäuser53559568582510353.12Reihenmittelhäuser505560640775965Flachdach oder flach geneigtes Dach1.13freistehende Einfamilienhäuser665740850102512851.131freistehende Zweifamilienhäuser1698777893107613492.13Doppel- und Reihenendhäuser62569580096512053.13Reihenmittelhäuser5856507509051130 StandardstufeErdgeschoss, nicht unterkellert12345Dachgeschoss ausgebaut1.21freistehende Einfamilienhäuser7908751005121515151.211freistehende Zweifamilienhäuser18309191055127615912.21Doppel- und Reihenendhäuser740825945114014253.21Reihenmittelhäuser69577088510651335Dachgeschoss nicht ausgebaut1.22freistehende Einfamilienhäuser58565074590011251.221freistehende Zweifamilienhäuser161468378294511812.22Doppel- und Reihenendhäuser55061070084510553.22Reihenmittelhäuser515570655790990Flachdach oder flach geneigtes Dach1.23freistehende Einfamilienhäuser92010251180142017751.231freistehende Zweifamilienhäuser196610761239149118642.23Doppel- und Reihenendhäuser8659651105133516703.23Reihenmittelhäuser810900103512501560 StandardstufeErd- und Obergeschoss, nicht unterkellert12345Dachgeschoss ausgebaut1.31freistehende Einfamilienhäuser720800920110513851.311freistehende Zweifamilienhäuser1756840966116014542.31Doppel- und Reihenendhäuser675750865104013003.31Reihenmittelhäuser6357058109751215Dachgeschoss nicht ausgebaut1.32freistehende Einfamilienhäuser62069079095511901.321freistehende Zweifamilienhäuser1651725830100312502.32Doppel- und Reihenendhäuser58064574589511203.32Reihenmittelhäuser5456056958401050Flachdach oder flach geneigtes Dach1.33freistehende Einfamilienhäuser7858701000120515101.331freistehende Zweifamilienhäuser18249141050126515862.33Doppel- und Reihenendhäuser735820940113514153.33Reihenmittelhäuser69076588010601325
Abs. 7
4Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt. Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche
Abs. 8
Standardstufe123455.1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)605675860108513755.2Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil625695890137517205.3Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil65573093015201900 Standardstufe123456.1Bürogebäude/Verwaltungsgebäude735815104016851900 Standardstufe123457.1Gemeindezentren/Vereinsheime7958851130142519057.2Saalbauten/Veranstaltungsgebäude9551060135515952085 Standardstufe123458.1Kindergärten91510201300149519008.2Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen102011351450167021208.3Sonderschulen11151240158518202315 Standardstufe123459.1Wohnheime/Internate7057851000122514259.2Alten-/Pflegeheime825915117014351665 Standardstufe1234510.1Krankenhäuser/Kliniken1210134517202080276510.2Tageskliniken/Ärztehäuser11151240158519452255 Standardstufe1234511.1Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen9751085138518052595 Standardstufe1234512.1Sporthallen (Einfeldhallen)930103513201670195512.2Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)1050116514901775207012.3Tennishallen71079010101190155512.4Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder17251920245029853840 Standardstufe1234513.1Verbrauchermärkte510565720870102013.2Kauf-/Warenhäuser930103513201585185013.3Autohäuser ohne Werkstatt66573594012401480 Standardstufe1234514.1Einzelgaragen/Mehrfachgaragen24548578014.2Hochgaragen48065578014.3Tiefgaragen456071585014.4Nutzfahrzeuggaragen53068081014.5Carports190 Standardstufe1234515.1Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig6857609701165143015.2Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil6407159101090134015.3Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil435485620860107015.4Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise6707459501155144015.5Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise4955507009651260 Standardstufe1234516.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager24527535049064016.2Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung39043055069088016.3Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung562569589010951340 Standardstufe1234517.1Museen1325147518802295267017.2Theater1460162020702625368017.3Sakralbauten1185131515102060233517.4Friedhofsgebäude10351150132014901720 Standardstufe1234518.1Reithallen23526031018.2ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.245270350
Abs. 9
19Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. 20Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Abs. 10
III. Beschreibung der Gebäudestandards
Abs. 11
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010). 1-5.1➀1.01-3.33Ein- und Zweifamilienhäuser➁4.1-5.1Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
Abs. 12
StandardstufeWägungsanteil12345nicht zeitgemäßzeitgemäßeinfachsteinfachBasisgehobenaufwendigAußenwändeHolzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/ Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)23DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer➀aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen15Fenster und AußentürenEinfachverglasung; einfache HolztürenZweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995)Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutzgroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien11Innenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargennicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen➀HolzzargenSichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter➀Wandvertäfelungen (Holzpaneele)gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente➀Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz11Deckenkonstruktion und TreppenHolzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➀Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein TrittschallschutzHolzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken; Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz➁Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz➀Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten); gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung➁zusätzlich DeckenverkleidungDeckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➀Decken mit großen Spannweiten, gegliedert; breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer11Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und AusführungLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, KunststeinplattenNatursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktionhochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion5Sanitäreinrichtungeneinfaches Bad mit Stand-WC; Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliestWand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne➀1 Bad mit WC, Gäste-WC➁1 Bad mit WC je Wohneinheit1–2 Bäder (➁je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualitäthochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)➀mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; ➁2 und mehr Bäder je Wohneinheit9HeizungEinzelöfen, SchwerkraftheizungFern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselFußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung➀zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➀aufwendige zusätzliche Kaminanlage9Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putzwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungenzeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➁PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem➁aufwendige Personenaufzugsanlagen6 5.2-17.4➂5.2-6.1Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude➃7.1-8.3Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen➄9.1-11.1Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen➅12.1-12.4Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder➆13.1-13.3Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser➇15.1-16.3Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude➈17.1-17.4Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude Standardstufe12345nicht zeitgemäßzeitgemäßeinfachsteinfachBasisgehobenaufwendigAußenwändeMauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995); ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte Metall-SandwichelementeVerblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)➂Vorhangfassade aus GlasKonstruktion➇Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungMauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Bödengrößere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und BödenDachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung; kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblechbesondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)➂➃➄➅➆glasierte Tondachziegel➂➇schweres Massivflachdach➈Biberschwänzehochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft➂➃➄befahrbares Flachdach➂➃stark überdurchschnittliche Dämmung➄➅➆➇hochwertigste DämmungFenster- und AußentürenEinfachverglasung; einfache HolztürenIsolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995)➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik- Eingangstüren➈kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, OrnamentglasDreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen➂➃➅➆➇höherwertige Türanlagen➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren➈besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächengroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)➂➃➆➇Außentüren in hochwertigen Materialien➂Automatiktüren➅Automatik-Eingangstüren➈Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige MaßfensterInnenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen➃➄➅➆nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen➄➅➆schwere Türen➂nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen➃schwere und große Türen➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➇Anstrich➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk➂➃Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren➂Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➅rollstuhlgerechte Bedienung➇tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren➈schmiedeeiserne Türen➂➃➄➅➆gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)➃Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz➂Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➃raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➄➅➆Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente➆rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren➇überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete WandabläufeDeckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➂➃➄Holzbalkendecken ohne Füllung, SpalierputzStahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➂➃➄➆➈Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken➂➃➄➆Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz➂➃abgehängte Decken➄➆Deckenverkleidung➅Betondecke➂höherwertige abgehängte Decken➃➄➅➆Decken mit großen Spannweiten➃Deckenverkleidunghochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer➂➆Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➃➄➅➆Decken mit größeren SpannweitenFußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung➈Holzdielen➂➃➄➆Fliesen, Kunststeinplatten➂➃Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung➄➆Linoleum- oder PVC- Böden besserer Art und Ausführung➅nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC; nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag➇Beton➈Betonwerkstein, Sandstein➂➄➆Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➂➆Fertigparkett➅nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden➇Estrich, Gussasphalt➂➃➄➆hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➅nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden; nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden➇beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster➈Marmor, GranitSanitäreinrichtungeneinfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweiseToilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliestSanitäreinrichtung in Standard-Ausführung➂➃ausreichende Anzahl von Toilettenräumen➄mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum➅wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. WaschräumeSanitäreinrichtung in besserer Qualität➂➃höhere Anzahl Toilettenräume➄je Raum ein Duschbad mit WC nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerechtSanitäreinrichtung in gehobener Qualität➂➃großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➄je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser➆➇wenige Toilettenräume➅ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen➆➇ausreichende Anzahl von Toilettenräumenund Tageskliniken: behindertengerecht➅großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➆großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➇großzügige ToilettenanlagenHeizungEinzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung➈Elektroheizung im GestühlZentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)➈einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselSolarkollektoren für Warmwassererzeugung➂➃➅➆➇Fußbodenheizung➇zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➂➃➄➆Klimaanlage➇KaminanlageSonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchtenwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz➂➃➆zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz➄➅➇zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz➄➆Personenaufzugsanlagen➇Teeküchenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher➅Lüftung mit Wärmetauscher➂➄mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➂➃➆hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-AnschlüssenVideo- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit Wärmetauscher➆Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung➂aufwendige Personenaufzugsanlagen➄➆➇aufwendige Aufzugsanlagen➇Küchen, Kantinen➂Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte➂➃➆Sonnenschutzsteuerung➂➃elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen➃➆Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung➇Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
Abs. 13
14.2-14.414.2-14.4Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
Abs. 14
Standardstufe1-345BasisgehobenaufwendigAußenwändeoffene KonstruktionEinschalige Konstruktionaufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)KonstruktionStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweitengrößere stützenfreie SpannweitenDachFlachdach, FolienabdichtungFlachdachausbildung; Wärmedämmungbefahrbares Flachdach (Parkdeck)Fenster und Außentüreneinfache Metallgitterbegrünte Metallgitter, GlasbausteineAußentüren in hochwertigen MaterialienFußbödenBetonEstrich, Gussasphaltbeschichteter Beton oder EstrichbodenSonstige technische AusstattungStrom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage; Treppenhaus; BrandmelderSprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen
Abs. 15
18.1-18.2➉18.1Reithallen➀➀18.2Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
Abs. 16
Standardstufe1-345BasisgehobenaufwendigAußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-UnterkonstruktionKalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, PutzBetonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit DämmungDachHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, ProfilblechStahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; HartschaumplattenBrettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oderPaneelenFenster undAußentüren bzw.-toreLichtplatten aus Kunststoff➉Holz-Brettertüren➀➀HolztoreKunststofffenster➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb➀➀Metall-SektionaltoreTüren und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher FensteranteilInnenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrichtragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, FliesenDecken-konstruk-tionenkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; HartschaumplattenStahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder PaneelenFußböden➉Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Vlies, Tretschicht: Sand➀➀Beton-Verbundsteinpflaster➉zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen; zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, AnstrichbaukonstruktiveEinbauten➉➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum VersetzenAbwasser-,Wasser-,GasanlagenRegenwasserableitungzusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität)zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), GasanschlussWärme-versorgungs-anlagenkeineRaumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystemzusätzlich/alternativ: Heizkesselluft-technischeAnlagenkeineFirstentlüftungBe- und EntlüftungsanlageStarkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchtenzusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrankzusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchtennutzungs-spezifischeAnlagenkeine➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide➉Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
§ 158 BewG
Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
BewG · section · § 158 BewG
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#12

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Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 → B.: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen → I.: Allgemeines
§ 158
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere 1. der Grund und Boden, 2. die Wirtschaftsgebäude, 3. die stehenden Betriebsmittel, 4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, 5. die immateriellen Wirtschaftsgüter, 6. die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. (4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht 1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 2. Kleingartenland und Dauerkleingartenland, 3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, 4. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln, 5. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt, 6. Geldforderungen und Zahlungsmittel, 7. Pensionsverpflichtungen. (5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.
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§ 158 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Abs. 1
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
Abs. 2
Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
Abs. 3
Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
Nr. 1
der Grund und Boden,
Nr. 2
die Wirtschaftsgebäude,
Nr. 3
die stehenden Betriebsmittel,
Nr. 4
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
Nr. 5
die immateriellen Wirtschaftsgüter,
Nr. 6
die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
Abs. 4
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
Nr. 1
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
Nr. 2
Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
Nr. 3
Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
Nr. 4
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
Nr. 5
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
Nr. 6
Geldforderungen und Zahlungsmittel,
Nr. 7
Pensionsverpflichtungen.
Abs. 5
Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.
§ 70 BewG
Grundstück
BewG · section · § 70 BewG
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Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

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01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Erster Abschnitt: Einheitsbewertung → C.: Grundvermögen → I.: Allgemeines
§ 70
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
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§ 70 BewG Grundstück
Abs. 1
Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
Abs. 2
Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
Abs. 3
Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
§ 250 BewG
Bewertung der bebauten Grundstücke
BewG · section · § 250 BewG
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Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 → C.: Grundvermögen → III.: Bebaute Grundstücke
§ 250
(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum. (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten: 1. Geschäftsgrundstücke, 2. gemischt genutzte Grundstücke, 3. Teileigentum, 4. sonstige bebaute Grundstücke.
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§ 250 BewG Bewertung der bebauten Grundstücke
Abs. 1
Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
Abs. 2
Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
Nr. 1
Einfamilienhäuser,
Nr. 2
Zweifamilienhäuser,
Nr. 3
Mietwohngrundstücke,
Nr. 4
Wohnungseigentum.
Abs. 3
Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
Nr. 1
Geschäftsgrundstücke,
Nr. 2
gemischt genutzte Grundstücke,
Nr. 3
Teileigentum,
Nr. 4
sonstige bebaute Grundstücke.