Bundesrecht · Law Search

Strukturierte Bundesgesetze hybrid durchsuchen · 6,873 Gesetze · 703,163 Einheiten · Hybridsuche

Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
15 Treffer angezeigt · gefiltert nach RDG · nach Rang gekürzt
§ 6 RDG
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
RDG · section · § 6 RDG
#1
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#1

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0.7012

Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#1

Semantischer Normrang

#4

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 2: Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 6
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
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§ 6 RDG Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Abs. 1
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
Abs. 2
Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
§ 13h RDG
Aufsichtsmaßnahmen
RDG · section · § 13h RDG
#2
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#2

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0.3924

Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#1

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 13h
(1) Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben. Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. (2) Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze sicherzustellen. Es kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht. (3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat das Bundesamt für Justiz in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind. (4) Das Bundesamt für Justiz kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder 2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird. (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen 1. das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, 3. Auskunft zu erteilen und 4. die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen. (6) In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. In der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
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§ 13h RDG Aufsichtsmaßnahmen
Abs. 1
Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben. Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Abs. 2
Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze sicherzustellen. Es kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht.
Abs. 3
Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat das Bundesamt für Justiz in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Abs. 4
Das Bundesamt für Justiz kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Nr. 1
eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder
Nr. 2
erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.
Abs. 5
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen
Nr. 1
das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
Nr. 2
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
Nr. 3
Auskunft zu erteilen und
Nr. 4
die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
Abs. 6
In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. In der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
§ 15 RDG
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
RDG · section · § 15 RDG
#3
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#3

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0.1390

Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#2

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 15
(1) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. (2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland dem Bundesamt für Justiz in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 3 erstattet. Das Meldeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Satz 2 im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten: 1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 2. einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist, 3. sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird, 4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, und 5. eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll. § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen. (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt das Bundesamt für Justiz eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei. (4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. (5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen. (6) Das Bundesamt für Justiz kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft 1. im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist, 2. in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt, 3. beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt, 4. nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, 5. beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder 6. beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt. (7) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
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§ 15 RDG Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
Abs. 1
Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Abs. 2
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland dem Bundesamt für Justiz in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 3 erstattet. Das Meldeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Satz 2 im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:
Nr. 1
eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
Nr. 2
einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
Nr. 3
sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,
Nr. 4
die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, und
Nr. 5
eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll.
§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen.
Abs. 3
Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt das Bundesamt für Justiz eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei.
Abs. 4
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
Abs. 5
Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.
Abs. 6
Das Bundesamt für Justiz kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft
Nr. 1
im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist,
Nr. 2
in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt,
Nr. 3
beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt,
Nr. 4
nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
Nr. 5
beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
Nr. 6
beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt.
Abs. 7
Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
§ 20 RDG
Bußgeldvorschriften
RDG · section · § 20 RDG
#4
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#4

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0.1362

Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#3

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 5: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder 5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
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§ 20 RDG Bußgeldvorschriften
Abs. 1
Ordnungswidrig handelt, wer
Nr. 1
entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,
Nr. 2
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
Nr. 3
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
Nr. 4
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
Nr. 5
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
Abs. 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Nr. 2
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
Nr. 3
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
Abs. 3
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Abs. 4
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
§ 8 RDG
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
RDG · section · § 8 RDG
#5
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#5

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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#5

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 2: Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 8
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
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§ 8 RDG Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Abs. 1
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
Nr. 1
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
Nr. 2
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
Nr. 3
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
Nr. 4
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
Nr. 5
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
Abs. 2
Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
§ 5 RDG
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
RDG · section · § 5 RDG
#6
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#6

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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#6

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein. (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1. Testamentsvollstreckung, 2. Haus- und Wohnungsverwaltung, 3. Fördermittelberatung.
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§ 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Abs. 1
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
Abs. 2
Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Nr. 1
Testamentsvollstreckung,
Nr. 2
Haus- und Wohnungsverwaltung,
Nr. 3
Fördermittelberatung.
§ 13c RDG
Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
RDG · section · § 13c RDG
#7
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#7

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#7

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 13c
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss 1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, 2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein, 3. von der Vollmacht getrennt sein und 4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten: 1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, 2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, 3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie 4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird. (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. (5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
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§ 13c RDG Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Abs. 1
Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss
Nr. 1
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
Nr. 2
von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
Nr. 3
von der Vollmacht getrennt sein und
Nr. 4
einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten.
Abs. 2
Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Abs. 3
Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:
Nr. 1
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
Nr. 2
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
Nr. 3
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie
Nr. 4
die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird.
Abs. 4
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
Abs. 5
Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 15b RDG
Betrieb ohne Registrierung
RDG · section · § 15b RDG
#8
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#8

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0.0643

Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#8

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 15b
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
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§ 15b RDG Betrieb ohne Registrierung
Abs. 1
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
§ 12 RDG
Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
RDG · section · § 12 RDG
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Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 12
(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind 1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt es in der Regel, wenn a) die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, b) die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht, c) die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, d) einer der in § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Gründe vorliegt oder e) die Person in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung aa) wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist oder bb) aus der Rechts- oder Patentanwaltschaft oder einem im Steuerberatungsgesetz oder in der Wirtschaftsprüferordnung geregelten Beruf ausgeschlossen, im Disziplinarverfahren aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege entfernt oder im Verfahren über die Richteranklage entlassen worden ist oder sie einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen ist, 2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, 3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. (2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind. (3) Die theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. (4) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.
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§ 12 RDG Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
Abs. 1
Voraussetzungen für die Registrierung sind
Nr. 1
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt es in der Regel, wenn
Buchst. a
die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
Buchst. b
die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht,
Buchst. c
die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,
Buchst. d
einer der in § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Gründe vorliegt oder
Buchst. e
die Person in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung
Unterbuchst. aa
wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist oder
Unterbuchst. bb
aus der Rechts- oder Patentanwaltschaft oder einem im Steuerberatungsgesetz oder in der Wirtschaftsprüferordnung geregelten Beruf ausgeschlossen, im Disziplinarverfahren aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege entfernt oder im Verfahren über die Richteranklage entlassen worden ist oder sie einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen ist,
Nr. 2
theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,
Nr. 3
eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Abs. 2
Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind.
Abs. 3
Die theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Abs. 4
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen.
Abs. 5
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.
§ 18 RDG
Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung
RDG · section · § 18 RDG
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Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 5: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 18
(1) Gerichte und Behörden dürfen dem Bundesamt für Justiz personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist: 1. die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung, 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6, 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h, 4. eine Maßnahme nach § 15b oder 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2. Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt. (2) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu nutzen. (2a) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Bundesamt für Justiz die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung einschließlich des automatisierten Datenabrufs und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
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§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung
Abs. 1
Gerichte und Behörden dürfen dem Bundesamt für Justiz personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist:
Nr. 1
die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung,
Nr. 2
eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6,
Nr. 3
eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h,
Nr. 4
eine Maßnahme nach § 15b oder
Nr. 5
die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.
Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt.
Abs. 2
Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu nutzen.
Abs. 2a
Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Bundesamt für Justiz die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend.
Abs. 3
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung einschließlich des automatisierten Datenabrufs und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
§ 10 RDG
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
RDG · section · § 10 RDG
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Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

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01.05.2026

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10
(1) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), 2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, 3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden. Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen. (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen. (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
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§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
Abs. 1
Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Nr. 1
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
Nr. 2
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
Nr. 3
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Abs. 2
Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
Abs. 3
Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
§ 16 RDG
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
RDG · section · § 16 RDG
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Nicht im Kandidatensatz

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Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

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01.05.2026

Teil 4: Rechtsdienstleistungsregister
§ 16
(1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu. (2) Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen: 1. die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, b) ihres Gründungsjahres, c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen, f) gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind, g) bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung, 2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, b) ihres Gründungsjahres, c) ihrer Anschrift, d) der Dauer der Untersagung. Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten in Textform eingewilligt hat. Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen. (3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.
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§ 16 RDG Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
Abs. 1
Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
Abs. 2
Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen:
Nr. 1
die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe
Buchst. a
ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
Buchst. b
ihres Gründungsjahres,
Buchst. c
ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
Buchst. d
der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,
Buchst. e
des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,
Buchst. f
gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,
Buchst. g
bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,
Nr. 2
die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe
Buchst. a
ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
Buchst. b
ihres Gründungsjahres,
Buchst. c
ihrer Anschrift,
Buchst. d
der Dauer der Untersagung.
Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten in Textform eingewilligt hat. Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen.
Abs. 3
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.
§ 17 RDG
Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
RDG · section · § 17 RDG
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Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#13

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

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01.05.2026

Teil 4: Rechtsdienstleistungsregister
§ 17
(1) Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen: 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, 3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung, 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
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§ 17 RDG Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
Abs. 1
Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:
Nr. 1
bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
Nr. 2
bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
Nr. 3
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
Nr. 4
bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
Nr. 5
bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
Nr. 6
bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.
Abs. 2
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
§ 3 RDG
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
RDG · section · § 3 RDG
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#14

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.
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§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Abs. 1
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
Nr. 1
durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
Nr. 2
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.
§ 9 RDG
Untersagung von Rechtsdienstleistungen
RDG · section · § 9 RDG
#15
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#15

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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#15

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 2: Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 9
(1) Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen. (2) Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend. (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.
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§ 9 RDG Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Abs. 1
Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.
Abs. 2
Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.
Abs. 3
Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.