Bundesrecht · Law Search

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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
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§ 2 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 2 SchBerG
#1
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#1

Semantischer Normrang

#2

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 2
(1) Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch Anordnung erklärt. Sie muß einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten. Sie ist den Eigentümern von Grundstücken im Schutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (andere Berechtigte) sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Der Plan über den Umfang des Schutzbereichs ist den Beteiligten nur, soweit sie davon betroffen sind, bekanntzugeben. (2) Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie ist so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteiligten muß gewährleistet bleiben. Kulturgut darf nicht gefährdet werden. (3) Die Eigentümer oder Besitzer sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Namen und Anschrift aller anderen ihnen bekannten Berechtigten und jeden Wechsel im Eigentum oder im Besitz mitzuteilen. (4) Die zuständige Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des § 1 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen. Wird die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. (5) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn der Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird. Die Aufhebung ist den Beteiligten bekanntzugeben.
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§ 2 SchBerG
Abs. 1
Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch Anordnung erklärt. Sie muß einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten. Sie ist den Eigentümern von Grundstücken im Schutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (andere Berechtigte) sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Der Plan über den Umfang des Schutzbereichs ist den Beteiligten nur, soweit sie davon betroffen sind, bekanntzugeben.
Abs. 2
Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie ist so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteiligten muß gewährleistet bleiben. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.
Abs. 3
Die Eigentümer oder Besitzer sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Namen und Anschrift aller anderen ihnen bekannten Berechtigten und jeden Wechsel im Eigentum oder im Besitz mitzuteilen.
Abs. 4
Die zuständige Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des § 1 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen. Wird die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.
Abs. 5
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn der Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird. Die Aufhebung ist den Beteiligten bekanntzugeben.
§ 15 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 15 SchBerG
#2
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#1

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Dritter Abschnitt: Entschädigung
§ 15
(1) Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung nach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung des Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks zu, so beschränkt sich das Recht, die Entziehung des Eigentums zu verlangen, auf diesen Teil, es sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert hätte. (2) Andere Berechtigte, denen die Ausübung ihres Rechtes nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert wird, können die Entziehung des Rechtes beantragen.
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§ 15 SchBerG
Abs. 1
Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung nach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung des Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks zu, so beschränkt sich das Recht, die Entziehung des Eigentums zu verlangen, auf diesen Teil, es sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.
Abs. 2
Andere Berechtigte, denen die Ausübung ihres Rechtes nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert wird, können die Entziehung des Rechtes beantragen.
§ 6 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 6 SchBerG
#3
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#3

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 6
(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, haben die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Schutzbereichs und die anderen Berechtigten auf Verlangen der zuständigen Behörde zu dulden, daß 1. bauliche und andere Anlagen errichtet, unterhalten oder beseitigt werden, 2. Wald oder anderer Aufwuchs angepflanzt oder beseitigt wird. (2) Bei Beseitigung oder Räumung von Wohnungen ist den Bewohnern eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die ausreichende anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
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§ 6 SchBerG
Abs. 1
Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, haben die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Schutzbereichs und die anderen Berechtigten auf Verlangen der zuständigen Behörde zu dulden, daß
Nr. 1
bauliche und andere Anlagen errichtet, unterhalten oder beseitigt werden,
Nr. 2
Wald oder anderer Aufwuchs angepflanzt oder beseitigt wird.
Abs. 2
Bei Beseitigung oder Räumung von Wohnungen ist den Bewohnern eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die ausreichende anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
§ 32 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 32 SchBerG
#4
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#4

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 32
-
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§ 32 SchBerG
Abs. 1
-
§ 3 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 3 SchBerG
#5
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#5

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 3
(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche 1. bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen, 2. Inseln, Küsten und Gewässer verändern, 3. in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist. (2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.
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§ 3 SchBerG
Abs. 1
Wer innerhalb der Schutzbereiche
Nr. 1
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
Nr. 2
Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
Nr. 3
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.
Abs. 2
Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.
§ 34 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 34 SchBerG
#6
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#6

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 34
-
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§ 34 SchBerG
Abs. 1
-
§ 25 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 25 SchBerG
#7
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#7

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel
§ 25
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung kann ein Beteiligter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erheben. (2) Die Klage kann ferner erhoben werden, wenn die Festsetzungsbehörde über einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. (3) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt. (4) Rechtsstreitigkeiten, welche Entschädigungen betreffen, für die nach zwischenstaatlichen Verträgen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16), werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der insoweit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einsteht. (5) Die Klage des Entschädigungsberechtigten ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags, die des Zahlungspflichtigen darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheids anderweitig festgesetzt wird. (6) Das Gericht kann, falls der zur Entschädigung Verpflichtete Klage erhebt, auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid ganz oder teilweise für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden; der Beschluß ist nicht anfechtbar. §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (7) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Bei Versäumnis der Frist des § 24 gilt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Satz 1 entsprechend.
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§ 25 SchBerG
Abs. 1
Wegen der Festsetzung der Entschädigung kann ein Beteiligter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erheben.
Abs. 2
Die Klage kann ferner erhoben werden, wenn die Festsetzungsbehörde über einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.
Abs. 3
Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.
Abs. 4
Rechtsstreitigkeiten, welche Entschädigungen betreffen, für die nach zwischenstaatlichen Verträgen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16), werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der insoweit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einsteht.
Abs. 5
Die Klage des Entschädigungsberechtigten ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags, die des Zahlungspflichtigen darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheids anderweitig festgesetzt wird.
Abs. 6
Das Gericht kann, falls der zur Entschädigung Verpflichtete Klage erhebt, auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid ganz oder teilweise für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden; der Beschluß ist nicht anfechtbar. §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Abs. 7
Die in Absatz 1 vorgesehene Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Bei Versäumnis der Frist des § 24 gilt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Satz 1 entsprechend.
§ 27 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 27 SchBerG
#8
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#8

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 3. eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.
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§ 27 SchBerG
Abs. 1
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1
eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,
Nr. 2
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
Nr. 3
eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.
Abs. 2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Abs. 3
Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Abs. 4
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.
§ 7 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 7 SchBerG
#9
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#9

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 7
Bei den Maßnahmen, die nach diesem Gesetz zulässig sind, muß die Unterhaltung und der Betrieb der Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungsanlagen sowie der Anlagen der Abwasserwirtschaft, der Wasser- und Bodenwirtschaft und des Bergbaus gesichert bleiben. Auf Einrichtungen und Anstalten, die mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist bei der Anwendung dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen.
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§ 7 SchBerG
Abs. 1
Bei den Maßnahmen, die nach diesem Gesetz zulässig sind, muß die Unterhaltung und der Betrieb der Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungsanlagen sowie der Anlagen der Abwasserwirtschaft, der Wasser- und Bodenwirtschaft und des Bergbaus gesichert bleiben. Auf Einrichtungen und Anstalten, die mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist bei der Anwendung dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen.
§ 13 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 13 SchBerG
#10
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Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#10

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Dritter Abschnitt: Entschädigung
§ 13
(1) Eine Entschädigung nach § 12 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile erwachsen oder er diese bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können. (2) Hat bei der Entstehung des Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
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§ 13 SchBerG
Abs. 1
Eine Entschädigung nach § 12 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile erwachsen oder er diese bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können.
Abs. 2
Hat bei der Entstehung des Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
§ 12 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 12 SchBerG
#11
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#11

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Dritter Abschnitt: Entschädigung
§ 12
(1) Entstehen durch die Einwirkungen nach diesem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung an einem im Schutzbereich gelegenen Gegenstand stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Dinglich Berechtigte, die durch die Einwirkung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht als andere Berechtigte bereits nach Absatz 1 entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.
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§ 12 SchBerG
Abs. 1
Entstehen durch die Einwirkungen nach diesem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung an einem im Schutzbereich gelegenen Gegenstand stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Abs. 2
Dinglich Berechtigte, die durch die Einwirkung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht als andere Berechtigte bereits nach Absatz 1 entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.
§ 22 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 22 SchBerG
#12
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#12

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Vierter Abschnitt: Festsetzung der Entschädigung
§ 22
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat. (2) Auslagen, die dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erweist.
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§ 22 SchBerG
Abs. 1
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat.
Abs. 2
Auslagen, die dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erweist.
§ 4 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 4 SchBerG
#13
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#13

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 4
(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, kann auch die landwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbereichs gelegenen Grundstücke beschränkt werden. (2) Wird die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt, soll auf die landwirtschaftliche Erzeugung Rücksicht genommen werden.
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§ 4 SchBerG
Abs. 1
Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, kann auch die landwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbereichs gelegenen Grundstücke beschränkt werden.
Abs. 2
Wird die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt, soll auf die landwirtschaftliche Erzeugung Rücksicht genommen werden.
§ 5 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 5 SchBerG
#14
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#14

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 5
(1) Für die Grundstücke und Gewässer eines Schutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist, die Benutzung oder der Gemeingebrauch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (2) Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen.
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§ 5 SchBerG
Abs. 1
Für die Grundstücke und Gewässer eines Schutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist, die Benutzung oder der Gemeingebrauch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Abs. 2
Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen.
§ 8 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 8 SchBerG
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#15

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

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01.05.2026

Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 8
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
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§ 8 SchBerG
Abs. 1
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.