Bundesrecht · Law Search

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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
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§ 1 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 1 WaStrÜbgVtr
#1
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#1

Semantischer Normrang

#1

Abrufdatum

01.05.2026

I.: Gegenstand des Vertrags
§ 1
1. Am 1. April 1921 gehen auf das Reich über a) die in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrags bildenden Verzeichnis - Anlage A - aufgeführten Binnenwasserstraßen sowie die Seewasserstraßen der Länder; b) die zur Erhaltung des Fahrwassers dienenden Anlagen der Länder an den Seeküsten und auf den Meeresinseln; c) die Seezeichen der Länder und das Lotsenwesen, mit Ausnahme des Hafenlotsenwesens. Der Übergang erfolgt mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken, Dienstgebäuden, Bauhöfen, Werften, Schiffen, Baggern und sonstigen Baugeräten, ferner mit den an den künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind. Schutz- und Sicherheitshäfen sind in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal sind von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen. 2. Das Reich übernimmt gemäß Artikel 97 der Reichsverfassung die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung. Soweit auf das Reich übergehende Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, sind diese für die Entziehung des Eigentums nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften vom Reich zu entschädigen. 3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land Verzeichnisse aufstellen, welche der Anerkennung des Reichs bedürfen.
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§ 1 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
1. Am 1. April 1921 gehen auf das Reich über
a) die in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrags bildenden Verzeichnis - Anlage A - aufgeführten Binnenwasserstraßen sowie die Seewasserstraßen der Länder;
b) die zur Erhaltung des Fahrwassers dienenden Anlagen der Länder an den Seeküsten und auf den Meeresinseln;
c) die Seezeichen der Länder und das Lotsenwesen, mit Ausnahme des Hafenlotsenwesens.
Der Übergang erfolgt mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken, Dienstgebäuden, Bauhöfen, Werften, Schiffen, Baggern und sonstigen Baugeräten, ferner mit den an den künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind. Schutz- und Sicherheitshäfen sind in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal sind von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen.
Abs. 2
2. Das Reich übernimmt gemäß Artikel 97 der Reichsverfassung die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung. Soweit auf das Reich übergehende Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, sind diese für die Entziehung des Eigentums nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften vom Reich zu entschädigen.
Abs. 3
3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land Verzeichnisse aufstellen, welche der Anerkennung des Reichs bedürfen.
§ 2 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 2 WaStrÜbgVtr
#2
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

#2

Semantischer Normrang

#2

Abrufdatum

01.05.2026

I.: Gegenstand des Vertrags
§ 2
Das dem Reich zustehende Eigentum unterliegt folgenden Einschränkungen: a) An den Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen verbleiben den Ländern alle Nutzungen, soweit deren Ausübung nicht der Erfüllung der dem Reich an den Wasserstraßen obliegenden Aufgaben und der Fürsorge für einen guten Uferschutz widerstreitet. Ohne diese Einschränkungen verbleibt den Ländern das Recht der Rohr-, Schilf- und Weidennutzung an den bezeichneten Gewässern. Zu den Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Recht der Landgewinnung und der Wasserentnahme. b) Die staatlichen Fischereien an den natürlichen Wasserstraßen verbleiben den Ländern; das gleiche gilt auch für die kanalisierten Strecken natürlicher Wasserstraßen. An den künstlichen Wasserstraßen gehen sie auf das Reich über. c) Soweit die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, behalten diese die ihnen zustehenden Nutzungen. Das Reich ist berechtigt, die Nutzungen gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Umfang und Verfahren der Entschädigung richten sich nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften.
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§ 2 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Das dem Reich zustehende Eigentum unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) An den Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen verbleiben den Ländern alle Nutzungen, soweit deren Ausübung nicht der Erfüllung der dem Reich an den Wasserstraßen obliegenden Aufgaben und der Fürsorge für einen guten Uferschutz widerstreitet. Ohne diese Einschränkungen verbleibt den Ländern das Recht der Rohr-, Schilf- und Weidennutzung an den bezeichneten Gewässern. Zu den Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Recht der Landgewinnung und der Wasserentnahme.
b) Die staatlichen Fischereien an den natürlichen Wasserstraßen verbleiben den Ländern; das gleiche gilt auch für die kanalisierten Strecken natürlicher Wasserstraßen. An den künstlichen Wasserstraßen gehen sie auf das Reich über.
c) Soweit die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, behalten diese die ihnen zustehenden Nutzungen. Das Reich ist berechtigt, die Nutzungen gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Umfang und Verfahren der Entschädigung richten sich nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften.
§ 4 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 4 WaStrÜbgVtr
#3
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

#5

Semantischer Normrang

#3

Abrufdatum

01.05.2026

I.: Gegenstand des Vertrags
§ 4
1. Grundstücke der Länder, die bisher ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, gehen in das Eigentum des Reichs über, soweit sie für Wasserstraßenzwecke erforderlich sind, gleichviel, ob und unter welcher Bezeichnung die Länder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das gleiche gilt von allen der Wasserstraßenverwaltung eines Landes zustehenden Rechten an Grundstücken, auch wenn sie durch Rechtsgeschäft nicht übertragbar sind. 2. Das Eigentum und die Rechte an den Grundstücken gehen kraft Gesetzes auf das Reich über. Die Berichtigung der Grundbücher erfolgt auf Grund eines gemeinschaftlichen Ersuchens der zuständigen Stellen des Reichs und der Länder. Die zuständigen Stellen werden durch das Reichsverkehrsministerium und durch die von den Ländern bezeichneten, mit der Abwicklung der bisherigen Wasserstraßenverwaltungen beauftragten Stellen bestimmt. 3. Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dürfen aus Anlaß des Eigentumswechsels weder vom Reich noch von den Ländern noch von anderen Steuerberechtigten in den Ländern erhoben werden. 4. Grundstücke der Länder, die bisher nicht ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, ist das Reich berechtigt, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang bis zum 31. März 1931 gegen eine angemessene jährliche Entschädigung weiterzubenutzen. Vom 1. April 1930 an sind die Länder berechtigt, dem Reich die Benutzung mit einer einjährigen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs zulässig. In gleicher Weise kann das Reich auch schon vor dem 1. April 1930 die Benutzung ganz oder teilweise aufkündigen.
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§ 4 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
1. Grundstücke der Länder, die bisher ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, gehen in das Eigentum des Reichs über, soweit sie für Wasserstraßenzwecke erforderlich sind, gleichviel, ob und unter welcher Bezeichnung die Länder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das gleiche gilt von allen der Wasserstraßenverwaltung eines Landes zustehenden Rechten an Grundstücken, auch wenn sie durch Rechtsgeschäft nicht übertragbar sind.
Abs. 2
2. Das Eigentum und die Rechte an den Grundstücken gehen kraft Gesetzes auf das Reich über. Die Berichtigung der Grundbücher erfolgt auf Grund eines gemeinschaftlichen Ersuchens der zuständigen Stellen des Reichs und der Länder. Die zuständigen Stellen werden durch das Reichsverkehrsministerium und durch die von den Ländern bezeichneten, mit der Abwicklung der bisherigen Wasserstraßenverwaltungen beauftragten Stellen bestimmt.
Abs. 3
3. Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dürfen aus Anlaß des Eigentumswechsels weder vom Reich noch von den Ländern noch von anderen Steuerberechtigten in den Ländern erhoben werden.
Abs. 4
4. Grundstücke der Länder, die bisher nicht ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, ist das Reich berechtigt, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang bis zum 31. März 1931 gegen eine angemessene jährliche Entschädigung weiterzubenutzen. Vom 1. April 1930 an sind die Länder berechtigt, dem Reich die Benutzung mit einer einjährigen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs zulässig. In gleicher Weise kann das Reich auch schon vor dem 1. April 1930 die Benutzung ganz oder teilweise aufkündigen.
§ 3 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 3 WaStrÜbgVtr
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Lexikalischer Normrang

#3

Semantischer Normrang

#4

Abrufdatum

01.05.2026

I.: Gegenstand des Vertrags
§ 3
1. Die Wasserkräfte, die aus den an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind, fallen ihm zu. Jedoch verbleiben die von den Ländern bereits erbauten oder im Bau begriffenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Das Reich verzichtet auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. 2. Erworbene Rechte Dritter an Wasserkräften bleiben unberührt; die Wasserzinse und sonstigen Abgaben fließen dem Reich zu. Fällt ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis an das Land, so hat es hierbei sein Bewenden. Das Land verfügt sodann über die Anlage und die daraus zu gewinnenden Einnahmen mit der Maßgabe, daß die für die weitere Überlassung der Wasserkräfte zu zahlende Vergütung zwischen Reich und Land neu vereinbart wird.
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§ 3 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
1. Die Wasserkräfte, die aus den an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind, fallen ihm zu. Jedoch verbleiben die von den Ländern bereits erbauten oder im Bau begriffenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Das Reich verzichtet auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs.
Abs. 2
2. Erworbene Rechte Dritter an Wasserkräften bleiben unberührt; die Wasserzinse und sonstigen Abgaben fließen dem Reich zu. Fällt ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis an das Land, so hat es hierbei sein Bewenden. Das Land verfügt sodann über die Anlage und die daraus zu gewinnenden Einnahmen mit der Maßgabe, daß die für die weitere Überlassung der Wasserkräfte zu zahlende Vergütung zwischen Reich und Land neu vereinbart wird.
§ 13 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 13 WaStrÜbgVtr
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#5

Abrufdatum

01.05.2026

III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 13
Unbeschadet der einheitlichen Verwaltung der Reichswasserstraßen wird das Reich die Eigenart der einzelnen Flußgebiete unter Beobachtung des Artikels 97 Abs. 3 der Reichsverfassung berücksichtigen und auf eine möglichste Dezentralisierung der Verwaltung bedacht sein. Es wird insbesondere auf die verkehrs- und volkswirtschaftlichen und politischen Interessen des Landes unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse bedacht sein und bei widerstreitenden Interessen zwischen Reich und Land oder zwischen mehreren Ländern einen gerechten Ausgleich herbeiführen.
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§ 13 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Unbeschadet der einheitlichen Verwaltung der Reichswasserstraßen wird das Reich die Eigenart der einzelnen Flußgebiete unter Beobachtung des Artikels 97 Abs. 3 der Reichsverfassung berücksichtigen und auf eine möglichste Dezentralisierung der Verwaltung bedacht sein. Es wird insbesondere auf die verkehrs- und volkswirtschaftlichen und politischen Interessen des Landes unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse bedacht sein und bei widerstreitenden Interessen zwischen Reich und Land oder zwischen mehreren Ländern einen gerechten Ausgleich herbeiführen.
§ 11 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 11 WaStrÜbgVtr
#6
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#6

Abrufdatum

01.05.2026

III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 11
Die Verwaltungszuständigkeiten der Landeszentralbehörden hinsichtlich des Baues, der Unterhaltung, des Betriebs und der Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen einschließlich der Strom- und Schiffahrtspolizei und hinsichtlich der sonstigen auf den Verkehr bezüglichen Befugnisse sowie hinsichtlich der Seezeichen und des Lotsenwesens gehen mit dem 1. April 1921 auf das Reich über. Im übrigen erfolgt die einstweilige Verwaltung der Reichswasserstraßen durch die mittleren und unteren Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrsministeriums. Die Ausübung der Tarifhoheit im Sinne des Artikels 97 Abs. 5 der Reichsverfassung steht vom 1. April 1921 an dem Reich zu.
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§ 11 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Die Verwaltungszuständigkeiten der Landeszentralbehörden hinsichtlich des Baues, der Unterhaltung, des Betriebs und der Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen einschließlich der Strom- und Schiffahrtspolizei und hinsichtlich der sonstigen auf den Verkehr bezüglichen Befugnisse sowie hinsichtlich der Seezeichen und des Lotsenwesens gehen mit dem 1. April 1921 auf das Reich über. Im übrigen erfolgt die einstweilige Verwaltung der Reichswasserstraßen durch die mittleren und unteren Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrsministeriums. Die Ausübung der Tarifhoheit im Sinne des Artikels 97 Abs. 5 der Reichsverfassung steht vom 1. April 1921 an dem Reich zu.
§ 6 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 6 WaStrÜbgVtr
#7
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#7

Abrufdatum

01.05.2026

II.: Finanzielle Auseinandersetzung
§ 6
1. Als Abfindung für die Übertragung der nach den Bestimmungen dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände gewährt das Reich den Ländern einen Betrag, der nach folgenden Grundsätzen berechnet wird: a) Das Reich zahlt 30 vom Hundert des Anlagekapitals, das die Gesamtheit der deutschen Länder für die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände bis 31. März 1921 seit 100 Jahren aufgewendet hat, wobei jedoch die unter Ziffer 17, 30, 61, 65, 83 und 128 des Verzeichnisses (Anlage A) aufgeführten Wasserstraßen außer Betracht zu bleiben haben. b) Von dieser Summe erhalten die Hansestädte vorweg denjenigen Teil des Anlagekapitals, der durch Anleihen aufgebracht und noch nicht getilgt ist. c) Der Rest wird nach dem hiernach verbleibenden Anlagekapital, also mit Einrechnung getilgter Anleihebeträge, auf die Länder verhältnismäßig verteilt. 2. Das Anlagekapital wird berechnet nach dem Stand vom 1. April 1921. 3. Die Abfindung erfolgt, soweit nicht eine Schuldübernahme stattfindet, durch Zahlung einer 4prozentigen Rente vom 1. April 1921 ab. Die Zahlung von Tilgungsraten bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reich und den Ländern vorbehalten.
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§ 6 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
1. Als Abfindung für die Übertragung der nach den Bestimmungen dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände gewährt das Reich den Ländern einen Betrag, der nach folgenden Grundsätzen berechnet wird:
a) Das Reich zahlt 30 vom Hundert des Anlagekapitals, das die Gesamtheit der deutschen Länder für die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände bis 31. März 1921 seit 100 Jahren aufgewendet hat, wobei jedoch die unter Ziffer 17, 30, 61, 65, 83 und 128 des Verzeichnisses (Anlage A) aufgeführten Wasserstraßen außer Betracht zu bleiben haben.
b) Von dieser Summe erhalten die Hansestädte vorweg denjenigen Teil des Anlagekapitals, der durch Anleihen aufgebracht und noch nicht getilgt ist.
c) Der Rest wird nach dem hiernach verbleibenden Anlagekapital, also mit Einrechnung getilgter Anleihebeträge, auf die Länder verhältnismäßig verteilt.
Abs. 2
2. Das Anlagekapital wird berechnet nach dem Stand vom 1. April 1921.
Abs. 3
3. Die Abfindung erfolgt, soweit nicht eine Schuldübernahme stattfindet, durch Zahlung einer 4prozentigen Rente vom 1. April 1921 ab. Die Zahlung von Tilgungsraten bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reich und den Ländern vorbehalten.
§ 17 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 17 WaStrÜbgVtr
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#8

Abrufdatum

01.05.2026

III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 17
Das Reich wird die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserstraßen mit tunlichster Schonung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrsbedürfnissen der Länder - namentlich auf dem Gebiet der Rohstoffversorgung - nach Möglichkeit Rechnung tragen und bei der Festsetzung von Schiffahrtabgaben auf Seewasserstraßen dafür sorgen, daß kein deutscher Seehafen vor einem anderen bevorzugt wird und daß die Häfen im Wettbewerb des Weltverkehrs bestehen können.
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§ 17 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Das Reich wird die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserstraßen mit tunlichster Schonung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrsbedürfnissen der Länder - namentlich auf dem Gebiet der Rohstoffversorgung - nach Möglichkeit Rechnung tragen und bei der Festsetzung von Schiffahrtabgaben auf Seewasserstraßen dafür sorgen, daß kein deutscher Seehafen vor einem anderen bevorzugt wird und daß die Häfen im Wettbewerb des Weltverkehrs bestehen können.
§ 16 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 16 WaStrÜbgVtr
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Lexikalischer Normrang

#4

Semantischer Normrang

#9

Abrufdatum

01.05.2026

III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 16
Das Reich wird die Untertunnelung der Wasserstraßen sowie die Führung von Leitungen für die öffentliche Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie für die Abwässerbeseitigung durch die auf Grund dieses Vertrags in sein Eigentum übergehenden Grundstücke sowie über oder durch die Wasserstraßen gestatten, soweit es die Interessen der Wasserstraßenverwaltung zulassen. Andere Gebühren als Anerkennungsgebühren sollen hierfür nicht erhoben werden.
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§ 16 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Das Reich wird die Untertunnelung der Wasserstraßen sowie die Führung von Leitungen für die öffentliche Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie für die Abwässerbeseitigung durch die auf Grund dieses Vertrags in sein Eigentum übergehenden Grundstücke sowie über oder durch die Wasserstraßen gestatten, soweit es die Interessen der Wasserstraßenverwaltung zulassen. Andere Gebühren als Anerkennungsgebühren sollen hierfür nicht erhoben werden.
§ 31 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 31 WaStrÜbgVtr
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#10

Abrufdatum

01.05.2026

V.: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 31
1. Das Reich wird die auf das Reichsverkehrsministerium übergehenden Akten der Landeszentralbehörden diesen zwecks Führung der einstweiligen Verwaltung für das Reich (vgl. § 11) sowie zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Vertrags und zwecks Vertretung der Landesinteressen vor dem Staatsgerichtshof oder dem Schiedsgericht zur Verfügung stellen. 2. Welche Akten der Landeszentralbehörden auf das Reich übergehen, ist zwischen dem Reichsverkehrsministerium und den Landeszentralbehörden zu vereinbaren.
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§ 31 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
1. Das Reich wird die auf das Reichsverkehrsministerium übergehenden Akten der Landeszentralbehörden diesen zwecks Führung der einstweiligen Verwaltung für das Reich (vgl. § 11) sowie zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Vertrags und zwecks Vertretung der Landesinteressen vor dem Staatsgerichtshof oder dem Schiedsgericht zur Verfügung stellen.
Abs. 2
2. Welche Akten der Landeszentralbehörden auf das Reich übergehen, ist zwischen dem Reichsverkehrsministerium und den Landeszentralbehörden zu vereinbaren.
§ 20 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 20 WaStrÜbgVtr
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#11

Abrufdatum

01.05.2026

III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 20
Das Reich wird bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten für die Reichswasserstraßen die Unternehmer im gesamten Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und, soweit es hiermit vereinbar ist, dafür Sorge tragen, daß Industrie, Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Länder getan haben, herangezogen und in ihrer Entwicklung gefördert werden.
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§ 20 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Das Reich wird bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten für die Reichswasserstraßen die Unternehmer im gesamten Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und, soweit es hiermit vereinbar ist, dafür Sorge tragen, daß Industrie, Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Länder getan haben, herangezogen und in ihrer Entwicklung gefördert werden.
WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · law · WaStrÜbgVtr
#12
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#12

Abrufdatum

01.05.2026

WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
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§ 5 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 5 WaStrÜbgVtr
#13
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#13

Abrufdatum

01.05.2026

I.: Gegenstand des Vertrags
§ 5
Das Reich tritt in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen begründen. Der Eintritt des Reichs hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern der Länder.
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§ 5 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Das Reich tritt in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen begründen. Der Eintritt des Reichs hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern der Länder.
Anlage B WaStrÜbgVtr
zum Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich
WaStrÜbgVtr · section · Anlage B WaStrÜbgVtr
#14
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#14

Abrufdatum

01.05.2026

V.: Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anlage B
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94, S. 48 - 49 A. Preußen 1. Vertiefung, Verbreiterung und Befeuerung des Königsberger Seekanals. 2. Verbesserung der Schiffahrtstraße Stettin-Swinemünde. 3. Durchbauung großer Tiefen in der Hafeneinfahrt von Swinemünde. 4. Uferschutzbauten an der Ostseeküste von Jershöft. 5. Verbesserung der Oderschiffahrtstraße bei Breslau im Zusammenhang mit der Ausführung des Gesetzes betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179). 6. Schadloshaltung der durch die Stauwirkung der kanalisierten Oder geschädigter Anlieger. 7. Bau eines Deckwerks vor dem Gribower Lug an der Elbe. 8. Bau eines Uferdeckwerks vor dem Müggendorfer Schardeich an der Elbe. 9. Neubau der Schiffswerft und des Bauhofs für die Elbstrombauverwaltung in Rothensee. 10. Weiterer Ausbau der Halligschutzwerke. 11. Bau einer Strandmauer im Norden von Wittdün auf der Insel Amrum. 12. Ausbau der Weser auf der Strecke von Minden bis Bremen. 13. Herstellung von Schiffsliegeplätzen am Ems-Weser-Kanal bei Minden und Lohnde. 14. Verstärkung der Dämme des Ems-Weser-Kanals. 15. Befestigung der domänen- und forstfiskalischen Weserufer zwischen Stolzenau und Hemelingen. 16. Kanalisierung der Aller von Celle bis zur Leinemündung. 17. Instandsetzung des Strandschutzwerks auf Baltrum. 18. Verlängerung des Dünenschutzwerks auf Norderney. 19. Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse in der Fischerbalje vor Borkum. 20. Herstellung von Schiffsliegeplätzen an der Abzweigung des Ems-Weser-Kanals vom Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede. 21. Bau einer dritten Schleuse bei Münster. 22. Bau einer zweiten Schleuse bei Hüntel (Dortmund-Ems-Kanal). 23. Höherführung von Uferbefestigungen am Rhein-Herne-Kanal. 24. Herstellung hölzerner Dalben in den Vorhäfen des Rhein-Herne-Kanals. 25. Fortführung der Mainkanalisierung oberhalb Offenbach. 26. Beseitigung der durch die Sturmfluten im Winter 1913/14 an den wasserbaufiskalischen Anlagen und Dünen der Ostseeküste verursachten Schäden. 27. Beseitigung der durch die Stürme des Winters 1917/18 an den fiskalischen Anlagen des Hafenbauamts Pillau verursachten Schäden. 28. Bauten im Odergebiet nach den Gesetzen vom 4. August 1904, betreffend die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder usw., vom 12. August 1905, betreffend die Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, und vom 30. Juni 1913, betreffend Ausbau der Oder unterhalb Breslau und Anlage eines Staubeckens in der Glatzer Neiße bei Ottmachau, soweit die Arbeiten der Verbesserung der Schiffahrtstraße dienen und deshalb der Reichswasserstraßenverwaltung zur Last fallen. 29. Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser (Rhein-Herne-Kanal und Ems-Weser-Kanal mit Anschluß an Hannover), Lippe-Seitenkanals von Datteln nach Hamm, Lippe-Seitenkanäle von Wesel bis Datteln und von Hamm bis Lippstadt, Ergänzungsbauten am Dortmund-Ems-Kanal, Herstellung von Staubecken im oberen Quellgebiet der Weser, Herstellung eines Großschiffahrtweges Berlin-Stettin, Verbesserung der Wasserstraße zwischen Oder und Weichsel, Kanalisierung der Oder von der Mündung der Glatzer Neiße bei Breslau, einschließlich Anlage von Staubecken. (Gesetz vom 1. April 1905 sowie Gesetz betreffend den erweiterten Grunderwerb vom 17. Juli 1907 und Nachtragsgesetze vom 8. Mai 1916 und vom 11. Juli 1917). 30. Bau eines Schiffahrtkanals vom Mauersee nach der Alle bei Allenberg - Masurischer Kanal - (Gesetz vom 14. Mai 1908). 31. Einrichtung des staatlichen Schleppbetriebes auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem Lippekanal. (Gesetz vom 30. April 1913 und Nachtragsentwurf von 1920). 32. Fortsetzung der Notstandsarbeiten auf der Kanalstrecke Hannover-Peine mit Anschluß nach Hildesheim, am Ihle-Plauer-Kanal und am Oder-Spree-Kanal unter Teilung der Kosten nach den getroffenen Abkommen über den Mittellandkanal. B. Bayern 1. Mainkanalisierung von Offenbach bis Aschaffenburg einschließlich der Hafenanlage bei Leider. 2. Wehr- und Kraftanlage bei Bischberg. 3. Niederwasserregulierung der Donau unterhalb Regensburg. C. Sachsen 1. Schutzhafen bei Wendischfähre. 2. Niedrigwasserregulierungen der Elbe. D. Württemberg E. Baden 1. Rheinregulierung Straßburg-Sondernheim. 2. Arbeiten der allgemeinen Rheinkorrektion. 3. Zeilenbauten zur Schiffbarmachung des Neckars. F. Hessen G. Hamburg 1. Ausbau der Borghorster Bucht. 2. Verbesserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach Hamburg, Altona und Harburg auf Grund des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag). H. Mecklenburg-Schwerin 1. Warnowregulierung zwischen Rostock und Bützow nebst Vertiefung des Bützow-Güstrower Schiffahrtkanals. 2. Verbesserungsarbeiten auf Strecken der Eldewasserstraße zwischen Parchim und Dömitz sowie der Störwasserstraße. J. Braunschweig Regulierung der mit Preußen gemeinschaftlichen Weserstrecke bei Corvey. H. Oldenburg 1. Fertigstellung des Umlaufkanals als Schiffahrtkanal oberhalb der Stadt Oldenburg mit der Anschlußstrecke des Osternburger Kanals. 2. Verlegung von der Stromführung dienenden Deichen an der unteren Hunte - km 6,2 bis 6,5 Yprump, km 7,5 bis 8,7 Reithörn-Köhlershütte, km 9,8 bis 10,9 oberhalb Brunsfähr, km 11,7 bis 12,0 oberhalb Hollerbucht, km 12,8 bis 13,7 unterhalb Hollersiel, km 14,7 bis 15,0 gegenüber dem Judenloch -. L. Anhalt M. Bremen 1. Bei der Unterweser Herstellung eines Fahrwassers, das für den Verkehr von 7 m tiefgehenden Schiffen von Bremen Stadt nach See in einer Tide ausreicht. 2. Bei der Außenweser die Fortsetzung der Vertiefungsarbeiten von Bremerhaven nach See mit einer Mindesttiefe von 10 m unter Bremerhavener Null. N. Lippe O. Lübeck P. Mecklenburg-Strelitz Ausbau des Kammerkanals von Neustrelitz bis Priepert.
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Anlage B WaStrÜbgVtr zum Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich
Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94, S. 48 - 49 A. Preußen 1. Vertiefung, Verbreiterung und Befeuerung des Königsberger Seekanals. 2. Verbesserung der Schiffahrtstraße Stettin-Swinemünde. 3. Durchbauung großer Tiefen in der Hafeneinfahrt von Swinemünde. 4. Uferschutzbauten an der Ostseeküste von Jershöft. 5. Verbesserung der Oderschiffahrtstraße bei Breslau im Zusammenhang mit der Ausführung des Gesetzes betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179). 6. Schadloshaltung der durch die Stauwirkung der kanalisierten Oder geschädigter Anlieger. 7. Bau eines Deckwerks vor dem Gribower Lug an der Elbe. 8. Bau eines Uferdeckwerks vor dem Müggendorfer Schardeich an der Elbe. 9. Neubau der Schiffswerft und des Bauhofs für die Elbstrombauverwaltung in Rothensee. 10. Weiterer Ausbau der Halligschutzwerke. 11. Bau einer Strandmauer im Norden von Wittdün auf der Insel Amrum. 12. Ausbau der Weser auf der Strecke von Minden bis Bremen. 13. Herstellung von Schiffsliegeplätzen am Ems-Weser-Kanal bei Minden und Lohnde. 14. Verstärkung der Dämme des Ems-Weser-Kanals. 15. Befestigung der domänen- und forstfiskalischen Weserufer zwischen Stolzenau und Hemelingen. 16. Kanalisierung der Aller von Celle bis zur Leinemündung. 17. Instandsetzung des Strandschutzwerks auf Baltrum. 18. Verlängerung des Dünenschutzwerks auf Norderney. 19. Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse in der Fischerbalje vor Borkum. 20. Herstellung von Schiffsliegeplätzen an der Abzweigung des Ems-Weser-Kanals vom Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede. 21. Bau einer dritten Schleuse bei Münster. 22. Bau einer zweiten Schleuse bei Hüntel (Dortmund-Ems-Kanal). 23. Höherführung von Uferbefestigungen am Rhein-Herne-Kanal. 24. Herstellung hölzerner Dalben in den Vorhäfen des Rhein-Herne-Kanals. 25. Fortführung der Mainkanalisierung oberhalb Offenbach. 26. Beseitigung der durch die Sturmfluten im Winter 1913/14 an den wasserbaufiskalischen Anlagen und Dünen der Ostseeküste verursachten Schäden. 27. Beseitigung der durch die Stürme des Winters 1917/18 an den fiskalischen Anlagen des Hafenbauamts Pillau verursachten Schäden. 28. Bauten im Odergebiet nach den Gesetzen vom 4. August 1904, betreffend die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder usw., vom 12. August 1905, betreffend die Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, und vom 30. Juni 1913, betreffend Ausbau der Oder unterhalb Breslau und Anlage eines Staubeckens in der Glatzer Neiße bei Ottmachau, soweit die Arbeiten der Verbesserung der Schiffahrtstraße dienen und deshalb der Reichswasserstraßenverwaltung zur Last fallen. 29. Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser (Rhein-Herne-Kanal und Ems-Weser-Kanal mit Anschluß an Hannover), Lippe-Seitenkanals von Datteln nach Hamm, Lippe-Seitenkanäle von Wesel bis Datteln und von Hamm bis Lippstadt, Ergänzungsbauten am Dortmund-Ems-Kanal, Herstellung von Staubecken im oberen Quellgebiet der Weser, Herstellung eines Großschiffahrtweges Berlin-Stettin, Verbesserung der Wasserstraße zwischen Oder und Weichsel, Kanalisierung der Oder von der Mündung der Glatzer Neiße bei Breslau, einschließlich Anlage von Staubecken. (Gesetz vom 1. April 1905 sowie Gesetz betreffend den erweiterten Grunderwerb vom 17. Juli 1907 und Nachtragsgesetze vom 8. Mai 1916 und vom 11. Juli 1917). 30. Bau eines Schiffahrtkanals vom Mauersee nach der Alle bei Allenberg - Masurischer Kanal - (Gesetz vom 14. Mai 1908). 31. Einrichtung des staatlichen Schleppbetriebes auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem Lippekanal. (Gesetz vom 30. April 1913 und Nachtragsentwurf von 1920). 32. Fortsetzung der Notstandsarbeiten auf der Kanalstrecke Hannover-Peine mit Anschluß nach Hildesheim, am Ihle-Plauer-Kanal und am Oder-Spree-Kanal unter Teilung der Kosten nach den getroffenen Abkommen über den Mittellandkanal. B. Bayern 1. Mainkanalisierung von Offenbach bis Aschaffenburg einschließlich der Hafenanlage bei Leider. 2. Wehr- und Kraftanlage bei Bischberg. 3. Niederwasserregulierung der Donau unterhalb Regensburg. C. Sachsen 1. Schutzhafen bei Wendischfähre. 2. Niedrigwasserregulierungen der Elbe. D. Württemberg E. Baden 1. Rheinregulierung Straßburg-Sondernheim. 2. Arbeiten der allgemeinen Rheinkorrektion. 3. Zeilenbauten zur Schiffbarmachung des Neckars. F. Hessen G. Hamburg 1. Ausbau der Borghorster Bucht. 2. Verbesserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach Hamburg, Altona und Harburg auf Grund des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag). H. Mecklenburg-Schwerin 1. Warnowregulierung zwischen Rostock und Bützow nebst Vertiefung des Bützow-Güstrower Schiffahrtkanals. 2. Verbesserungsarbeiten auf Strecken der Eldewasserstraße zwischen Parchim und Dömitz sowie der Störwasserstraße. J. Braunschweig Regulierung der mit Preußen gemeinschaftlichen Weserstrecke bei Corvey. H. Oldenburg 1. Fertigstellung des Umlaufkanals als Schiffahrtkanal oberhalb der Stadt Oldenburg mit der Anschlußstrecke des Osternburger Kanals. 2. Verlegung von der Stromführung dienenden Deichen an der unteren Hunte - km 6,2 bis 6,5 Yprump, km 7,5 bis 8,7 Reithörn-Köhlershütte, km 9,8 bis 10,9 oberhalb Brunsfähr, km 11,7 bis 12,0 oberhalb Hollerbucht, km 12,8 bis 13,7 unterhalb Hollersiel, km 14,7 bis 15,0 gegenüber dem Judenloch -. L. Anhalt M. Bremen 1. Bei der Unterweser Herstellung eines Fahrwassers, das für den Verkehr von 7 m tiefgehenden Schiffen von Bremen Stadt nach See in einer Tide ausreicht. 2. Bei der Außenweser die Fortsetzung der Vertiefungsarbeiten von Bremerhaven nach See mit einer Mindesttiefe von 10 m unter Bremerhavener Null. N. Lippe O. Lübeck P. Mecklenburg-Strelitz Ausbau des Kammerkanals von Neustrelitz bis Priepert.
§ 19 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
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III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 19
Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen sowie den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.
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§ 19 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen sowie den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.