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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
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§ 3 eIDKG
Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
eIDKG · section · § 3 eIDKG
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Stand

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322; Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
#1 · § 3 eIDKG
§ 3
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1. den Kartenhersteller, 2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate, 3. den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
#2 · § 3 Abs. 2 eIDKG
Abs. 2
Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
#3 · § 3 Abs. 3 Nr. 1 eIDKG
Nr. 1
den Kartenhersteller,
#4 · § 3 Abs. 3 Nr. 3 eIDKG
Nr. 3
den Sperrlistenbetreiber
#5 · § 3 Abs. 3 eIDKG
Abs. 3
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
#6 · § 3 Abs. 3 Nr. 2 eIDKG
Nr. 2
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
#7 · § 3 Abs. 1 eIDKG
Abs. 1
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
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§ 3 eIDKG Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
Abs. 1
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Abs. 2
Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Abs. 3
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
Nr. 1
den Kartenhersteller,
Nr. 2
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
Nr. 3
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.