§ 3 eIDKG
Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
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Stand
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322; Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt
Abrufdatum
01.05.2026
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1. den Kartenhersteller, 2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate, 3. den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Abs. 2
Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Nr. 1
den Kartenhersteller,
Nr. 3
den Sperrlistenbetreiber
Abs. 3
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
Nr. 2
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
Abs. 1
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
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§ 3 eIDKG
Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
Abs. 1
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Abs. 2
Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Abs. 3
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
Nr. 1
den Kartenhersteller,
Nr. 2
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
Nr. 3
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.