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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
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§ 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
BGB · section · § 355 BGB
#1
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
§ 355 Abs. 2 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 355 Abs. 2 BGB
#2
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → § 355: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Abs. 2
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 355 Abs. 3 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 355 Abs. 3 BGB
#3
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → § 355: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Abs. 3
Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
§ 485 BGB
Widerrufsrecht
BGB · section · § 485 BGB
#4
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
§ 485
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
§ 495 Abs. 1 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 495 Abs. 1 BGB
#5
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher → Untertitel 1: Darlehensvertrag → Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge → § 495: Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Abs. 1
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
§ 485 Abs. 1 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 485 Abs. 1 BGB
#6
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge → § 485: Widerrufsrecht
Abs. 1
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
§ 356c Abs. 2 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 356c Abs. 2 BGB
#7
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → § 356c: Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
Abs. 2
§ 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 355 Abs. 1 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 355 Abs. 1 BGB
#8
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → § 355: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Abs. 1
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
§ 312g Abs. 1 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 312g Abs. 1 BGB
#9
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen → Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge → § 312g: Widerrufsrecht
Abs. 1
Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
§ 650l BGB
Widerrufsrecht
BGB · section · § 650l BGB
#10
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1: Werkvertrag → Kapitel 3: Verbraucherbauvertrag
§ 650l
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
§ 510 Abs. 2 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 510 Abs. 2 BGB
#11
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher → Untertitel 3: Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher → § 510: Ratenlieferungsverträge
Abs. 2
Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
§ 650l Abs. 1 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 650l Abs. 1 BGB
#12
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1: Werkvertrag → Kapitel 3: Verbraucherbauvertrag → § 650l: Widerrufsrecht
Abs. 1
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
§ 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · nummer · § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB
#13
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen → § 308: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit → Abs. 1
Nr. 1
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
§ 356e BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
BGB · section · § 356e BGB
#14
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356e
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 356e Abs. 1 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB · absatz · § 356e Abs. 1 BGB
#15
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → § 356e: Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
Abs. 1
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.