Bundesrecht · Law Search

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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
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§ 1008 BGB
Miteigentum nach Bruchteilen
BGB · section · § 1008 BGB
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33.87

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 5: Miteigentum
§ 1008
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
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§ 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen
Abs. 1
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
§ 958 BGB
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
BGB · section · § 958 BGB
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33.86

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 5: Aneignung
§ 958
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
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§ 958 BGB Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Abs. 1
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
Abs. 2
Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 952 BGB
Eigentum an Schuldurkunden
BGB · section · § 952 BGB
#3
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33.57

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 952
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
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§ 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden
Abs. 1
Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
Abs. 2
Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
§ 1011 BGB
Ansprüche aus dem Miteigentum
BGB · section · § 1011 BGB
#4
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33.44

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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 5: Miteigentum
§ 1011
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
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§ 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum
Abs. 1
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
§ 959 BGB
Aufgabe des Eigentums
BGB · section · § 959 BGB
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33.32

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 5: Aneignung
§ 959
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
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§ 959 BGB Aufgabe des Eigentums
Abs. 1
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§ 928 BGB
Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
BGB · section · § 928 BGB
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33.26

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 928
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
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§ 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Abs. 1
Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Abs. 2
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
§ 216 AO 1977
Überführung in das Eigentum des Bundes
AO 1977 · section · § 216 AO 1977
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32.93

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Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39; Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 216
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Absatz 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird. (2) Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemäß. (3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben. (4) Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen durchgeführt. Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Veräußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen. (5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die betroffenen Personen erscheint. Gutgläubige Dritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
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§ 216 AO 1977 Überführung in das Eigentum des Bundes
Abs. 1
Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Absatz 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
Abs. 2
Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemäß.
Abs. 3
Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.
Abs. 4
Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen durchgeführt. Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Veräußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.
Abs. 5
Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die betroffenen Personen erscheint. Gutgläubige Dritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§ 1063 BGB
Zusammentreffen mit dem Eigentum
BGB · section · § 1063 BGB
#8
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32.89

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 4: Dienstbarkeiten → Titel 2: Nießbrauch → Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
§ 1063
(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
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§ 1063 BGB Zusammentreffen mit dem Eigentum
Abs. 1
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
Abs. 2
Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§ 4 TfV
Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
TfV · section · § 4 TfV
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32.74

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177

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01.05.2026

Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 4
(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers. (2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt. (3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
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§ 4 TfV Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
Abs. 1
Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
Abs. 2
Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
Abs. 3
Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
§ 13 WPapG
Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
WPapG · section · § 13 WPapG
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32.70

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34; zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Abrufdatum

01.05.2026

1. Abschnitt: Verwahrung
§ 13
(1) Eine Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, sich die anvertrauten Wertpapiere anzueignen oder das Eigentum an ihnen auf einen Dritten zu übertragen, und alsdann nur verpflichtet sein soll, Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit der Ausübung der Ermächtigung das Eigentum auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen soll und mithin für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere entsteht. Die Erklärung darf weder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen Erklärungen des Hinterlegers verbunden sein. (2) Eignet sich der Verwahrer die Wertpapiere an oder überträgt er das Eigentum an ihnen auf einen Dritten, so sind von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften dieses Abschnitts auf ein solches Verwahrungsgeschäft nicht mehr anzuwenden.
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§ 13 WPapG Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
Abs. 1
Eine Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, sich die anvertrauten Wertpapiere anzueignen oder das Eigentum an ihnen auf einen Dritten zu übertragen, und alsdann nur verpflichtet sein soll, Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit der Ausübung der Ermächtigung das Eigentum auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen soll und mithin für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere entsteht. Die Erklärung darf weder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen Erklärungen des Hinterlegers verbunden sein.
Abs. 2
Eignet sich der Verwahrer die Wertpapiere an oder überträgt er das Eigentum an ihnen auf einen Dritten, so sind von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften dieses Abschnitts auf ein solches Verwahrungsgeschäft nicht mehr anzuwenden.
§ 4a BGBEG
Gemeinschaftliches Eigentum
BGBEG · section · § 4a BGBEG
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32.38

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 28

Abrufdatum

01.05.2026

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet → Art 234
§ 4a
(1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts angeordnet oder wenn bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt wird. (2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so finden auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung sind jedoch die Vorschriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4 anzuwenden. (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben.
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§ 4a BGBEG Gemeinschaftliches Eigentum
Abs. 1
Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts angeordnet oder wenn bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt wird.
Abs. 2
Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so finden auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung sind jedoch die Vorschriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.
Abs. 3
Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben.
§ 973 BGB
Eigentumserwerb des Finders
BGB · section · § 973 BGB
#12
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#12

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32.27

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6: Fund
§ 973
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. (2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
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§ 973 BGB Eigentumserwerb des Finders
Abs. 1
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Abs. 2
Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
§ 1256 BGB
Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
BGB · section · § 1256 BGB
#13
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#13

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32.18

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1256
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
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§ 1256 BGB Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
Abs. 1
Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
Abs. 2
Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
§ 3 eIDKG
Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
eIDKG · section · § 3 eIDKG
#14
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#14

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32.18

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322; Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt

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01.05.2026

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1. den Kartenhersteller, 2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate, 3. den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
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§ 3 eIDKG Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
Abs. 1
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Abs. 2
Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Abs. 3
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
Nr. 1
den Kartenhersteller,
Nr. 2
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
Nr. 3
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
§ 62 BBauG
Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
BBauG · section · § 62 BBauG
#15
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#15

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32.10

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Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

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01.05.2026

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht → Vierter Teil: Bodenordnung → Erster Abschnitt: Umlegung
§ 62
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden. (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden. (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
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§ 62 BBauG Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
Abs. 1
Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden.
Abs. 2
Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.
Abs. 3
Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.