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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
15 Treffer angezeigt · nach Rang gekürzt
Art 14 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG · section · Art 14 GG
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#1

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Abrufdatum

01.05.2026

I.: Die Grundrechte
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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Art 14 GG
Abs. 1
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Abs. 2
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Abs. 3
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 2 AHStatG
Begriffsbestimmungen
AHStatG · section · § 2 AHStatG
#2
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#2

Stand

Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71; Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)

Abrufdatum

01.05.2026

§ 2
(1) „Außenhandelsstatistik“ ist die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. (2) „Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischen Stroms und Erdgas. (3) „Unionswaren“ sind Waren, die 1. im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und für die keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union eingeführten Waren verwendet wurden, 2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden oder 3. im Zollgebiet der Europäischen Union entweder ausschließlich aus Waren nach Nummer 2 oder aus Waren nach Nummer 1 und 2 gewonnen oder hergestellt wurden. (4) „Nicht-Unionswaren“ sind Waren, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben. (5) „Warenverkehre“ sind grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und dem Ausland. Besondere Warenbewegungen und Warenbewegungen in oder aus Zolllagern und Freizonen zählen ebenfalls zu den Warenverkehren. (6) „Besondere Waren“ und „besondere Warenbewegungen“ sind solche, für die spezielle Rechtsvorschriften für die Anmeldung oder Übermittlung der statistischen Angaben gelten. Zu den besonderen Waren gehören insbesondere: 1. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, 2. Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Verbrauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen geliefert wird, 3. Meeresprodukte, 4. Waren für und von Einrichtungen auf hoher See, 5. Erdgas, das durch fest installierte Transporteinrichtungen geleitet wird, 6. elektrischer Strom, 7. militärischer Bedarf, 8. Raumflugkörper und 9. Abfallprodukte. (7) „Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung einer Ware im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen. (8) „Exporte“ sind Warenverkehre aus dem Erhebungsgebiet heraus. (9) „Importe“ sind Warenverkehre in das Erhebungsgebiet hinein. (10) „Intrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Territorien zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) gehören. (11) „Intrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den Intrahandel, sie umfasst die Verkehrsrichtungen Eingang und Versendung. (12) „Versendung“ ist der Export einer Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. (13) „Eingang“ ist der Import einer Ware aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. (14) „Drittländer“ sind die Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland. (15) „Extrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit Drittländern und Territorien der Mitgliedstaaten, die nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gehören. (16) „Extrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den Extrahandel; sie umfasst die Verkehrsrichtungen Einfuhr und Ausfuhr. (17) „Ausfuhr“ ist der Export einer Ware in ein Drittland. (18) „Einfuhr“ ist der Import einer Ware aus einem Drittland oder die Entnahme einer Nicht-Unionsware aus einem deutschen Zolllager. (19) „Waren im einfachen Verkehr zwischen Ländern“ sind solche, die von einem Land versandt werden und auf dem Weg zum Bestimmungsland direkt durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden und dort nur Aufenthalte haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Transport stehen. (20) „Importeur“ oder „Exporteur“ ist eine gebietsansässige Person, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor, so ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person, die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder bringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor und existiert keine Person nach Satz 2 oder ist sie nicht feststellbar, so ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person, die die Ware im Moment der grenzüberschreitenden Lieferung besitzt. (21) „Gebietsansässig“ sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig: 1. eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet hat, 2. eine juristische Person oder Personenvereinigung, die ihren Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Erhebungsgebiet hat. (22) Eine „ständige Niederlassung“ ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung. (23) „Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden. (24) „Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Rechtsvorschriften. (25) „Versendungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, von welchem aus eine Ware versandt wird. (26) „Bestimmungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in das eine Ware versandt wird. (27) „Ursprungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in dem die Waren hergestellt oder gewonnen wurden. (28) „Veredelung“ im Sinne der Außenhandelsstatistik ist die Be- oder Verarbeitung einer Ware, die sich nicht im Eigentum des Be- oder Verarbeitenden befindet, mit dem Ziel, aus ihnen neue oder verbesserte Waren herzustellen. „Veredelungsverkehre“ sind Warenverkehre zur oder nach Veredelung. (29) „Personen“ sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. (30) „Exterritoriale Einheiten“ im Sinne dieses Gesetzes sind diplomatische Vertretungen anderer Staaten, ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder sowie Niederlassungen internationaler Organisationen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden. (31) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, sowie der jeweiligen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2 AHStatG Begriffsbestimmungen
Abs. 1
„Außenhandelsstatistik“ ist die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.
Abs. 2
„Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischen Stroms und Erdgas.
Abs. 3
„Unionswaren“ sind Waren, die
Nr. 1
im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und für die keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union eingeführten Waren verwendet wurden,
Nr. 2
aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden oder
Nr. 3
im Zollgebiet der Europäischen Union entweder ausschließlich aus Waren nach Nummer 2 oder aus Waren nach Nummer 1 und 2 gewonnen oder hergestellt wurden.
Abs. 4
„Nicht-Unionswaren“ sind Waren, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.
Abs. 5
„Warenverkehre“ sind grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und dem Ausland. Besondere Warenbewegungen und Warenbewegungen in oder aus Zolllagern und Freizonen zählen ebenfalls zu den Warenverkehren.
Abs. 6
„Besondere Waren“ und „besondere Warenbewegungen“ sind solche, für die spezielle Rechtsvorschriften für die Anmeldung oder Übermittlung der statistischen Angaben gelten. Zu den besonderen Waren gehören insbesondere:
Nr. 1
Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
Nr. 2
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Verbrauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen geliefert wird,
Nr. 3
Meeresprodukte,
Nr. 4
Waren für und von Einrichtungen auf hoher See,
Nr. 5
Erdgas, das durch fest installierte Transporteinrichtungen geleitet wird,
Nr. 6
elektrischer Strom,
Nr. 7
militärischer Bedarf,
Nr. 8
Raumflugkörper und
Nr. 9
Abfallprodukte.
Abs. 7
„Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung einer Ware im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.
Abs. 8
„Exporte“ sind Warenverkehre aus dem Erhebungsgebiet heraus.
Abs. 9
„Importe“ sind Warenverkehre in das Erhebungsgebiet hinein.
Abs. 10
„Intrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Territorien zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) gehören.
Abs. 11
„Intrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den Intrahandel, sie umfasst die Verkehrsrichtungen Eingang und Versendung.
Abs. 12
„Versendung“ ist der Export einer Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Abs. 13
„Eingang“ ist der Import einer Ware aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Abs. 14
„Drittländer“ sind die Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.
Abs. 15
„Extrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit Drittländern und Territorien der Mitgliedstaaten, die nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gehören.
Abs. 16
„Extrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den Extrahandel; sie umfasst die Verkehrsrichtungen Einfuhr und Ausfuhr.
Abs. 17
„Ausfuhr“ ist der Export einer Ware in ein Drittland.
Abs. 18
„Einfuhr“ ist der Import einer Ware aus einem Drittland oder die Entnahme einer Nicht-Unionsware aus einem deutschen Zolllager.
Abs. 19
„Waren im einfachen Verkehr zwischen Ländern“ sind solche, die von einem Land versandt werden und auf dem Weg zum Bestimmungsland direkt durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden und dort nur Aufenthalte haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Transport stehen.
Abs. 20
„Importeur“ oder „Exporteur“ ist eine gebietsansässige Person, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor, so ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person, die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder bringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor und existiert keine Person nach Satz 2 oder ist sie nicht feststellbar, so ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person, die die Ware im Moment der grenzüberschreitenden Lieferung besitzt.
Abs. 21
„Gebietsansässig“ sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig:
Nr. 1
eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet hat,
Nr. 2
eine juristische Person oder Personenvereinigung, die ihren Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Erhebungsgebiet hat.
Abs. 22
Eine „ständige Niederlassung“ ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung.
Abs. 23
„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
Abs. 24
„Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Rechtsvorschriften.
Abs. 25
„Versendungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, von welchem aus eine Ware versandt wird.
Abs. 26
„Bestimmungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in das eine Ware versandt wird.
Abs. 27
„Ursprungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in dem die Waren hergestellt oder gewonnen wurden.
Abs. 28
„Veredelung“ im Sinne der Außenhandelsstatistik ist die Be- oder Verarbeitung einer Ware, die sich nicht im Eigentum des Be- oder Verarbeitenden befindet, mit dem Ziel, aus ihnen neue oder verbesserte Waren herzustellen. „Veredelungsverkehre“ sind Warenverkehre zur oder nach Veredelung.
Abs. 29
„Personen“ sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften.
Abs. 30
„Exterritoriale Einheiten“ im Sinne dieses Gesetzes sind diplomatische Vertretungen anderer Staaten, ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder sowie Niederlassungen internationaler Organisationen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden.
Abs. 31
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, sowie der jeweiligen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr · section · § 1 WaStrÜbgVtr
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#3

Abrufdatum

01.05.2026

I.: Gegenstand des Vertrags
§ 1
1. Am 1. April 1921 gehen auf das Reich über a) die in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrags bildenden Verzeichnis - Anlage A - aufgeführten Binnenwasserstraßen sowie die Seewasserstraßen der Länder; b) die zur Erhaltung des Fahrwassers dienenden Anlagen der Länder an den Seeküsten und auf den Meeresinseln; c) die Seezeichen der Länder und das Lotsenwesen, mit Ausnahme des Hafenlotsenwesens. Der Übergang erfolgt mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken, Dienstgebäuden, Bauhöfen, Werften, Schiffen, Baggern und sonstigen Baugeräten, ferner mit den an den künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind. Schutz- und Sicherheitshäfen sind in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal sind von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen. 2. Das Reich übernimmt gemäß Artikel 97 der Reichsverfassung die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung. Soweit auf das Reich übergehende Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, sind diese für die Entziehung des Eigentums nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften vom Reich zu entschädigen. 3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land Verzeichnisse aufstellen, welche der Anerkennung des Reichs bedürfen.
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§ 1 WaStrÜbgVtr
Abs. 1
1. Am 1. April 1921 gehen auf das Reich über
a) die in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrags bildenden Verzeichnis - Anlage A - aufgeführten Binnenwasserstraßen sowie die Seewasserstraßen der Länder;
b) die zur Erhaltung des Fahrwassers dienenden Anlagen der Länder an den Seeküsten und auf den Meeresinseln;
c) die Seezeichen der Länder und das Lotsenwesen, mit Ausnahme des Hafenlotsenwesens.
Der Übergang erfolgt mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken, Dienstgebäuden, Bauhöfen, Werften, Schiffen, Baggern und sonstigen Baugeräten, ferner mit den an den künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind. Schutz- und Sicherheitshäfen sind in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal sind von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen.
Abs. 2
2. Das Reich übernimmt gemäß Artikel 97 der Reichsverfassung die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung. Soweit auf das Reich übergehende Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, sind diese für die Entziehung des Eigentums nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften vom Reich zu entschädigen.
Abs. 3
3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land Verzeichnisse aufstellen, welche der Anerkennung des Reichs bedürfen.
§ 181 BewG
Grundstücksarten
BewG · section · § 181 BewG
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#4

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 → C.: Grundvermögen → III.: Bebaute Grundstücke
§ 181
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke und 6. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen. (9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
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§ 181 BewG Grundstücksarten
Abs. 1
Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Nr. 1
Ein- und Zweifamilienhäuser,
Nr. 2
Mietwohngrundstücke,
Nr. 3
Wohnungs- und Teileigentum,
Nr. 4
Geschäftsgrundstücke,
Nr. 5
gemischt genutzte Grundstücke und
Nr. 6
sonstige bebaute Grundstücke.
Abs. 2
Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Abs. 3
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Abs. 4
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 5
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 6
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Abs. 7
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Abs. 8
Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
Abs. 9
Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
§ 249 BewG
Grundstücksarten
BewG · section · § 249 BewG
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#5

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 → C.: Grundvermögen → III.: Bebaute Grundstücke
§ 249
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum, 5. Teileigentum, 6. Geschäftsgrundstücke, 7. gemischt genutzte Grundstücke und 8. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. (5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. (8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. (9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen. (10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
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§ 249 BewG Grundstücksarten
Abs. 1
Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Nr. 1
Einfamilienhäuser,
Nr. 2
Zweifamilienhäuser,
Nr. 3
Mietwohngrundstücke,
Nr. 4
Wohnungseigentum,
Nr. 5
Teileigentum,
Nr. 6
Geschäftsgrundstücke,
Nr. 7
gemischt genutzte Grundstücke und
Nr. 8
sonstige bebaute Grundstücke.
Abs. 2
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Abs. 3
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Abs. 4
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Abs. 5
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 6
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Abs. 7
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Abs. 8
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Abs. 9
Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.
Abs. 10
Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
§ 12 LBG
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG · section · § 12 LBG
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Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328

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01.05.2026

Zweiter Teil: Enteignung → Zweiter Abschnitt: Gegenstand der Enteignung
§ 12
(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden, b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden. Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können. (2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.
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§ 12 LBG
Abs. 1
Durch Enteignung
a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.
Abs. 2
Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.
§ 176 BewG
Grundvermögen
BewG · section · § 176 BewG
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Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387; Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt

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01.05.2026

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften → Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 → C.: Grundvermögen → I.: Allgemeines
§ 176
(1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen 1. Bodenschätze, 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
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§ 176 BewG Grundvermögen
Abs. 1
Zum Grundvermögen gehören
Nr. 1
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
Nr. 2
das Erbbaurecht,
Nr. 3
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
Abs. 2
In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Nr. 1
Bodenschätze,
Nr. 2
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
§ 172 BBauG
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
BBauG · section · § 172 BBauG
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Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

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01.05.2026

Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht → Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote → Erster Abschnitt: Erhaltungssatzung
§ 172
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), 2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder 3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn 1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, 1a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient, 2. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll, 3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, 4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, 5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder 6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt. In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 172 BBauG Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
Abs. 1
Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
Nr. 1
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
Nr. 2
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
Nr. 3
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
Abs. 2
Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Abs. 3
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Abs. 4
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
Nr. 1
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
Nr. 1a
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
Nr. 2
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
Nr. 3
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
Nr. 4
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
Nr. 5
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
Nr. 6
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
Abs. 5
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 8 SachenRBerG
Zeitliche Begrenzung
SachenRBerG · section · § 8 SachenRBerG
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Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 4.5.2021 I 882

Abrufdatum

01.05.2026

Kapitel 2: Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden → Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen → Unterabschnitt 2: Anwendungsbereich
§ 8
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und 1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist, 2. ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder 3. auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.
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§ 8 SachenRBerG Zeitliche Begrenzung
Abs. 1
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und
Nr. 1
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
Nr. 2
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
Nr. 3
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.
§ 938 BGB
Vermutung des Eigenbesitzes
BGB · section · § 938 BGB
#10
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Semantischer Normrang

#10

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 2: Ersitzung
§ 938
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
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§ 938 BGB Vermutung des Eigenbesitzes
Abs. 1
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
§ 2 BGSVVermG
Eigentumsaufteilung
BGSVVermG · section · § 2 BGSVVermG
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#11

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652

Abrufdatum

01.05.2026

Zweiter Abschnitt: Unbewegliches Vermögen
§ 2
(1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthandsvermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozialversicherung oder den Verband der Sozialversicherungsträger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung beantragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt. In dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt werden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht bedingt. (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder Verbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach Ablauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum Gesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder hiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden, ist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antragsteller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die anderen Antragsteller. (4) Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsvermögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich überlassen worden sind, können diesem durch Bescheid übertragen werden. § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) findet keine Anwendung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisationen erfolgt. (5) Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet. (6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffenden Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) entsprechend anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absätzen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben. (7) Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 2 BGSVVermG Eigentumsaufteilung
Abs. 1
Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthandsvermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozialversicherung oder den Verband der Sozialversicherungsträger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung beantragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt. In dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt werden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht bedingt.
Abs. 2
Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder Verbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach Ablauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum Gesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder hiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Abs. 3
Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden, ist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antragsteller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die anderen Antragsteller.
Abs. 4
Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsvermögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich überlassen worden sind, können diesem durch Bescheid übertragen werden. § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) findet keine Anwendung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisationen erfolgt.
Abs. 5
Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet.
Abs. 6
Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffenden Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) entsprechend anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absätzen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Abs. 7
Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 15 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG · section · § 15 SchBerG
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#12

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Abrufdatum

01.05.2026

Dritter Abschnitt: Entschädigung
§ 15
(1) Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung nach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung des Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks zu, so beschränkt sich das Recht, die Entziehung des Eigentums zu verlangen, auf diesen Teil, es sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert hätte. (2) Andere Berechtigte, denen die Ausübung ihres Rechtes nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert wird, können die Entziehung des Rechtes beantragen.
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§ 15 SchBerG
Abs. 1
Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung nach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung des Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks zu, so beschränkt sich das Recht, die Entziehung des Eigentums zu verlangen, auf diesen Teil, es sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.
Abs. 2
Andere Berechtigte, denen die Ausübung ihres Rechtes nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert wird, können die Entziehung des Rechtes beantragen.
§ 958 BGB
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
BGB · section · § 958 BGB
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Lexikalischer Normrang

#2

Semantischer Normrang

#13

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 3: Eigentum → Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 5: Aneignung
§ 958
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
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§ 958 BGB Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Abs. 1
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
Abs. 2
Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 106 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO · section · § 106 HwO
#14
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Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#14

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095; Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106

Abrufdatum

01.05.2026

Vierter Teil: Organisation des Handwerks → Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 106
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4), 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, 4. die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum, 5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, 6. der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts, 7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll, 8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung, 8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a, 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, 10. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), 11. der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3, 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), 13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), 14. die Änderung der Satzung. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen. (3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. (4) Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind anhand der in der Anlage E zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. (5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
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§ 106 HwO
Abs. 1
Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
Nr. 1
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
Nr. 2
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
Nr. 3
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
Nr. 4
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
Nr. 5
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
Nr. 6
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
Nr. 7
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
Nr. 8
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
Nr. 8a
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
Nr. 9
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
Nr. 10
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
Nr. 11
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
Nr. 12
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
Nr. 13
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
Nr. 14
die Änderung der Satzung.
Abs. 2
Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.
Abs. 3
Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Abs. 4
Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind anhand der in der Anlage E zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Abs. 5
Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
§ 12 BGSVVermG
Feststellung des Eigentumsübergangs
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01.05.2026

Sechster Abschnitt: Altvermögen der Sozialversicherungsträger
§ 12
(1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages erhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend. (2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages 1. ist die Innungskrankenkasse, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Innungskrankenkasse als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war; 2. sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin oder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war, und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die genannten Grundstücke zu gleichen Teilen; 3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechtsnachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen zu. (3) Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai 1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Krankenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige Weise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend belegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische Dienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich zu übertragen.
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§ 12 BGSVVermG Feststellung des Eigentumsübergangs
Abs. 1
Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages erhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
Abs. 2
Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
Nr. 1
ist die Innungskrankenkasse, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Innungskrankenkasse als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war;
Nr. 2
sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin oder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war, und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die genannten Grundstücke zu gleichen Teilen;
Nr. 3
sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechtsnachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen zu.
Abs. 3
Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai 1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Krankenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige Weise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend belegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische Dienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich zu übertragen.