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Beispiele Widerrufsrecht Verbraucher Eigentum GG außerhalb von Geschäftsräumen § 355 BGB
15 Treffer angezeigt · nach Rang gekürzt
§ 312b BGB
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
BGB · section · § 312b BGB
#1
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#1

Semantischer Normrang

#1

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen → Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312b
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. (2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
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§ 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Abs. 1
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
Nr. 1
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
Nr. 2
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
Nr. 3
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
Nr. 4
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
Abs. 2
Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
§ 16 KAGB
Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
KAGB · section · § 16 KAGB
#2
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#2

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 25.3.2026 I Nr. 81; Änderung durch Art. 1 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 2 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Abrufdatum

01.05.2026

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften → Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 16
(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Investmentgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und sämtliche Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen. (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu 1. Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, 2. Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhüten und 3. Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und besichtigen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhüten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume des Unternehmens sowie die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können. (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Investmentgeschäfte, und sofern besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anlage oder Verwaltung von Investmentvermögen einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht werden und 2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt. (8) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Investmentgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
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§ 16 KAGB Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
Abs. 1
Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Investmentgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und sämtliche Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.
Abs. 2
Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu
Nr. 1
Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
Nr. 2
Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhüten und
Nr. 3
Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und besichtigen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhüten;
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Abs. 3
Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume des Unternehmens sowie die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
Abs. 4
Die Bediensteten der Bundesanstalt können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
Abs. 5
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Abs. 6
Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Investmentgeschäfte, und sofern besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Abs. 7
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
Nr. 1
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anlage oder Verwaltung von Investmentvermögen einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht werden und
Nr. 2
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
Abs. 8
Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Investmentgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
§ 357 BGB
Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
BGB · section · § 357 BGB
#3
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Verfahren

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Lexikalischer Normrang

#3

Semantischer Normrang

#15

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 357
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. (3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen. (4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. (5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. (6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. (7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. (8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
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§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Abs. 1
Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
Abs. 2
Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Abs. 3
Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Abs. 4
Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
Abs. 5
Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
Abs. 6
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
Abs. 7
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
Abs. 8
Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
§ 357a BGB
Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
BGB · section · § 357a BGB
#4
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#4

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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

#2

Semantischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 357a
(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn 1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, 2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und 3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen. (3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
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§ 357a BGB Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Abs. 1
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
Nr. 1
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
Nr. 2
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Abs. 2
Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
Nr. 1
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
Nr. 2
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
Nr. 3
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
Abs. 3
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
§ 13h RDG
Aufsichtsmaßnahmen
RDG · section · § 13h RDG
#5
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Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#3

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 13h
(1) Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben. Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. (2) Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze sicherzustellen. Es kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht. (3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat das Bundesamt für Justiz in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind. (4) Das Bundesamt für Justiz kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder 2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird. (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen 1. das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, 3. Auskunft zu erteilen und 4. die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen. (6) In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. In der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
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§ 13h RDG Aufsichtsmaßnahmen
Abs. 1
Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben. Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Abs. 2
Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze sicherzustellen. Es kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht.
Abs. 3
Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat das Bundesamt für Justiz in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Abs. 4
Das Bundesamt für Justiz kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Nr. 1
eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder
Nr. 2
erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.
Abs. 5
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen
Nr. 1
das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
Nr. 2
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
Nr. 3
Auskunft zu erteilen und
Nr. 4
die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
Abs. 6
In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. In der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
§ 69 EnWG 2005
Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
EnWG 2005 · section · § 69 EnWG 2005
#6
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Verfahren

Hybridsuche

Lexikalischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#4

Stand

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84; Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Abrufdatum

01.05.2026

Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren → Abschnitt 1: Behördliches Verfahren
§ 69
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden; 2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Dezember 2024 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind; 3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind. (2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden. (3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben. (6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen. (7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen. (8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben. (9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten. (10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend. (11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote sowie der in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
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§ 69 EnWG 2005 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
Abs. 1
Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
Nr. 1
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
Nr. 2
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Dezember 2024 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
Nr. 3
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
Abs. 2
Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
Abs. 3
Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Abs. 4
Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Abs. 5
Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Abs. 6
Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
Abs. 7
Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
Abs. 8
Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
Abs. 9
Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
Abs. 10
Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.
Abs. 11
Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote sowie der in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 31 WeinG 1994
Allgemeine Überwachung
WeinG 1994 · section · § 31 WeinG 1994
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Stand

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Abrufdatum

01.05.2026

6. Abschnitt: Überwachung
§ 31
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt, 1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verarbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten, b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen, 4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und 5. von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die 1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind, zu übermitteln. Sind die in 1. Satz 1 oder 2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln. (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung Vorschriften zu erlassen über 1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für Erzeugnisse, 2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrolleure zu stellen sind, 3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane. (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwachung zuständigen Behörden, einschließlich der Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. (6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Überwachung tätigen Behörden und Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen. (7) Im Übrigen gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44 Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
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§ 31 WeinG 1994 Allgemeine Überwachung
Abs. 1
Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt,
Nr. 1
Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verarbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
Nr. 2
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Buchst. a
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
Buchst. b
Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
Nr. 3
geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen,
Nr. 4
Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und
Nr. 5
von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.
Abs. 2
Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Abs. 2a
Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
Nr. 1
er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
Nr. 2
zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
Nr. 1
Satz 1 oder
Nr. 2
Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
Abs. 3
Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
Abs. 4
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung Vorschriften zu erlassen über
Nr. 1
die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für Erzeugnisse,
Nr. 2
die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrolleure zu stellen sind,
Nr. 3
die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.
Abs. 5
Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwachung zuständigen Behörden, einschließlich der Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
Abs. 6
Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Überwachung tätigen Behörden und Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen.
Abs. 7
Im Übrigen gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44 Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
§ 312g BGB
Widerrufsrecht
BGB · section · § 312g BGB
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Lexikalischer Normrang

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Semantischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen → Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312g
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, 2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, 6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, 9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, 10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), 11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, 12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und 13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind. (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
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§ 312g BGB Widerrufsrecht
Abs. 1
Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Abs. 2
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Nr. 1
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
Nr. 2
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
Nr. 3
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
Nr. 4
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
Nr. 5
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
Nr. 6
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
Nr. 7
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
Nr. 8
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
Nr. 9
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
Nr. 10
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
Nr. 11
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
Nr. 12
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
Nr. 13
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
Abs. 3
Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
§ 312f BGB
Abschriften und Bestätigungen
BGB · section · § 312f BGB
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Lexikalischer Normrang

#5

Semantischer Normrang

Nicht im Kandidatensatz

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen → Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312f
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen 1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder 2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. (3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags 1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
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§ 312f BGB Abschriften und Bestätigungen
Abs. 1
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
Nr. 1
eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
Nr. 2
eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
Abs. 2
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Abs. 3
Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
Nr. 1
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
Nr. 2
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Abs. 4
Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
§ 356 BGB
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
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Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356
(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. (2) Die Widerrufsfrist beginnt 1. bei einem Verbrauchsgüterkauf, a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat, c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat, d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat, 2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss. (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. (4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen: 1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, 2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt, 3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat, 4. bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen: 1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, 2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, b) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, c) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und d) der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
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§ 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Abs. 1
Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
Abs. 2
Die Widerrufsfrist beginnt
Nr. 1
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
Buchst. a
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
Buchst. b
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
Buchst. c
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
Buchst. d
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
Nr. 2
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
Abs. 3
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
Abs. 4
Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
Nr. 1
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
Nr. 2
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
Buchst. a
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
Buchst. b
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
Buchst. c
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
Nr. 3
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
Nr. 4
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Abs. 5
Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
Nr. 1
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
Nr. 2
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
Buchst. a
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
Buchst. b
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
Buchst. c
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
Buchst. d
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
§ 312d BGB
Informationspflichten
BGB · section · § 312d BGB
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#7

Semantischer Normrang

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Stand

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Abrufdatum

01.05.2026

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen → Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312d
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
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§ 312d BGB Informationspflichten
Abs. 1
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Abs. 2
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
§ 28 GastG
Ordnungswidrigkeiten
GastG · section · § 28 GastG
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#6

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418; zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420

Abrufdatum

01.05.2026

§ 28
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt, 2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt, 4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist, 5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, 5a. (weggefallen) 6. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, 7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht, 8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht, 9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht, 10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist, 11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt, 12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht, 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
Nr. 2
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Nr. 3
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
Nr. 4
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
Nr. 5
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
Nr. 5a
(weggefallen)
Nr. 6
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
Nr. 7
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
Nr. 8
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
Nr. 9
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
Nr. 10
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
Nr. 11
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
Nr. 12
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Abs. 2
Ordnungswidrig handelt auch, wer
Nr. 1
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen) 3. (weggefallen)
Nr. 4
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
Abs. 3
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 24 TierGesG
Überwachung
TierGesG · section · § 24 TierGesG
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Nicht im Kandidatensatz

Semantischer Normrang

#7

Stand

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852; Änderung durch Art. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Neufassung gem. Bekanntmachung v. 27.3.2026 I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt

Abrufdatum

01.05.2026

Abschnitt 8: Überwachung, zuständige Behörden
§ 24
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung. (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere 1. das Inverkehrbringen und die Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums untersagen, seinen Rückruf anordnen und es sicherstellen, soweit a) dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt, b) das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist, c) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder d) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union oder die Durchfuhr des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist, 2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt, a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt, b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anzeigt, 3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, ein Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 2 Buchstabe a angeordneten Untersuchung vorliegt, 4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbieten oder beschränken, 5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, sicherstellen oder vorläufig sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anordnen, 6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, 7. die Absonderung von Tieren anordnen, 8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, a) mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes abzielt, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), 9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder einem Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, 10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder die Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln anordnen und 11. Sendungen von lebenden oder toten Tieren, von Teilen von Tieren oder von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Eingang in die Union, der Durchfuhr und Ausfuhr anhalten. Eine Anordnung nach Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis, der Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht. Die zuständige Behörde kann ferner das Halten von Tieren zeitweilig untersagen, soweit der Unternehmer oder Heimtierhalter wiederholt 1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder 2. aufgrund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (4) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Personen, 1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder 2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde. (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist. (7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen 1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Unternehmers, Heimtierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen, 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Seuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Seuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. (9) Der Unternehmer, Heimtierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend. (11) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung, die Tierschutzüberwachung und die Überwachung der tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben. (12) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
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§ 24 TierGesG Überwachung
Abs. 1
Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
Abs. 2
Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
Abs. 3
Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
Nr. 1
das Inverkehrbringen und die Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums untersagen, seinen Rückruf anordnen und es sicherstellen, soweit
Buchst. a
dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
Buchst. b
das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
Buchst. c
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
Buchst. d
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union oder die Durchfuhr des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
Nr. 2
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
Buchst. a
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
Buchst. b
ihr den Eingang eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anzeigt,
Nr. 3
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, ein Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 2 Buchstabe a angeordneten Untersuchung vorliegt,
Nr. 4
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbieten oder beschränken,
Nr. 5
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, sicherstellen oder vorläufig sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anordnen,
Nr. 6
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
Buchst. a
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
Buchst. b
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
Nr. 7
die Absonderung von Tieren anordnen,
Nr. 8
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen,
Buchst. a
mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder
Buchst. b
die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes abzielt, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
Nr. 9
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder einem Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
Nr. 10
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder die Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln anordnen und
Nr. 11
Sendungen von lebenden oder toten Tieren, von Teilen von Tieren oder von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Eingang in die Union, der Durchfuhr und Ausfuhr anhalten.
Eine Anordnung nach Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis, der Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht. Die zuständige Behörde kann ferner das Halten von Tieren zeitweilig untersagen, soweit der Unternehmer oder Heimtierhalter wiederholt
Nr. 1
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
Nr. 2
aufgrund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Abs. 4
Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Abs. 5
Personen,
Nr. 1
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
Nr. 2
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Abs. 6
Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist.
Abs. 7
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
Nr. 1
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Unternehmers, Heimtierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
Nr. 2
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Abs. 8
Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Seuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Seuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Abs. 9
Der Unternehmer, Heimtierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Abs. 10
Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
Abs. 11
Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung, die Tierschutzüberwachung und die Überwachung der tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
Abs. 12
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
§ 9 SanktDG
Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung
SanktDG · section · § 9 SanktDG
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01.05.2026

Abschnitt 2: Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 9
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristische Person oder Personengesellschaft anordnen. Die Anordnung bedarf der Schriftform. Insbesondere darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung 1. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen sowie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen, 2. an Beratungen der Organe der Betroffenen teilnehmen und 3. die Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten. (2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Betracht: 1. bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt; 2. bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Aufsichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung der juristischen Person zu treffen; 3. bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rechnung der Personengesellschaft zu treffen oder 4. bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rahmen von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Verstöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorgefallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher Kontrollmechanismen vorzufallen drohen. (3) Zur Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1 Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. Der Dritte muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft verpflichtet. (4) Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft besondere Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. In den Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwachungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder beendet werden. (5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch soweit darin personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den beauftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. (6) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erhebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen. Die Gebühren- und Auslagenerhebung umfasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. Gebührenschuldner ist die juristische Person oder Personengesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten zu regeln, insbesondere 1. die Art und der Umfang der Überwachung nach Absatz 1, 2. das Anordnungsverfahren, 3. die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anforderungen, 4. die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den beauftragten Dritten, 5. die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Dritten und 6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1.
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§ 9 SanktDG Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung
Abs. 1
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristische Person oder Personengesellschaft anordnen. Die Anordnung bedarf der Schriftform. Insbesondere darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Nr. 1
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen sowie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen,
Nr. 2
an Beratungen der Organe der Betroffenen teilnehmen und
Nr. 3
die Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten.
Abs. 2
Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Betracht:
Nr. 1
bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt;
Nr. 2
bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Aufsichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung der juristischen Person zu treffen;
Nr. 3
bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rechnung der Personengesellschaft zu treffen oder
Nr. 4
bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rahmen von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Verstöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorgefallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher Kontrollmechanismen vorzufallen drohen.
Abs. 3
Zur Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1 Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. Der Dritte muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft verpflichtet.
Abs. 4
Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft besondere Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. In den Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwachungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder beendet werden.
Abs. 5
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch soweit darin personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den beauftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
Abs. 6
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erhebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen. Die Gebühren- und Auslagenerhebung umfasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. Gebührenschuldner ist die juristische Person oder Personengesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen worden ist.
Abs. 7
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten zu regeln, insbesondere
Nr. 1
die Art und der Umfang der Überwachung nach Absatz 1,
Nr. 2
das Anordnungsverfahren,
Nr. 3
die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anforderungen,
Nr. 4
die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den beauftragten Dritten,
Nr. 5
die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Dritten und
Nr. 6
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1.
§ 1 BGBEG
Konkurrierende Informationspflichten
BGBEG · section · § 1 BGBEG
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Semantischer Normrang

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Stand

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 28

Abrufdatum

01.05.2026

Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten → Art 248: Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen → Art 248
§ 1
Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die Informationspflichten nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten nach den §§ 2 bis 13 und 14 bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 genannten Informationspflichten.
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§ 1 BGBEG Konkurrierende Informationspflichten
Abs. 1
Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die Informationspflichten nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten nach den §§ 2 bis 13 und 14 bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 genannten Informationspflichten.